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Akteneinsicht im Strafverfahren: Was Beschuldigte sehen dürfen und wie man es durchsetzt

Autorenbild: Mag. Veli Celik
Mag. Veli Celik
vor 5 Stunden
6 Min. Lesezeit

Akteneinsicht im Strafverfahren nach § 51 StPO
Akteneinsicht im Strafverfahren nach § 51 StPO

Wer eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält, kennt vom Vorwurf oft nur den einen Satz, der in der Ladung steht. Ob und wie er sich dazu äußert, kann er sinnvoll erst entscheiden, wenn er weiß, was im Akt steht. Die Akteneinsicht gehört deshalb zu den zentralen Beschuldigtenrechten der StPO.


Das Gesetz fasst dieses Recht weit. Im Ermittlungsverfahren stellt sich aber regelmäßig die Frage, wie es mit dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und dem Schutz gefährdeter Personen in Einklang zu bringen ist. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, was zum Akt gehört, wann eine Beschränkung zulässig ist und welcher Rechtsschutz dagegen besteht.


Rechtsgrundlage und Berechtigte im Strafverfahren


Das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht folgt aus § 49 Abs 1 Z 3 iVm § 51 Abs 1 StPO. Es ist zugleich Ausfluss von Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit b EMRK, also des Rechts, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen. Die EMRK steht in Österreich im Verfassungsrang. Akteneinsicht ist daher kein Entgegenkommen der Behörde. Sie ist die Regel, jede Beschränkung die begründungsbedürftige Ausnahme.


Opfer und Privatbeteiligte haben nach § 66 Abs 1 Z 2 iVm § 68 Abs 1 und 2 StPO ebenfalls ein Akteneinsichtsrecht. Die §§ 51 bis 53 StPO gelten für sie sinngemäß. Personen ohne Parteistellung können nach § 77 Abs 1 StPO Einsicht erhalten, wenn sie ein begründetes rechtliches Interesse nachweisen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das ist allerdings eine Ermessensentscheidung von Staatsanwaltschaft oder Gericht und kein Anspruch wie jener des Beschuldigten.


Was zum Akt gehört


Der Beschuldigte darf in sämtliche Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht nehmen, die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegen (§ 51 Abs 1 StPO, RIS-Justiz RS0129024). Das umfasst auch die Besichtigung von Beweisgegenständen, soweit dadurch keine Ermittlungen beeinträchtigt werden.


Der Begriff der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist nicht legaldefiniert. Die Rechtsprechung versteht den Ermittlungsakt rechtlich und nicht faktisch (RIS-Justiz RS0133323, OLG Wien 17 Bs 250/23y). Ein Ergebnis entsteht also erst durch die Bewertung einer Tatsache als verfahrensrelevant. Ab diesem Moment besteht aber auch die Pflicht, sie aktenmäßig festzuhalten.


Praktisch bedeutsam ist das vor allem für die Dokumentationspflichten der Behörden. Die Kriminalpolizei muss ihre Ermittlungen dokumentieren und der Staatsanwaltschaft in Anfalls-, Anlass-, Zwischen- und Abschlussberichten berichten (§ 100 StPO). Die Staatsanwaltschaft hält ihre Tätigkeit in Aktenvermerken, Anordnungen und Anträgen fest. Wird im Akt auf eine Auswertung, eine Vernehmung oder eine Datensicherung Bezug genommen, gehört auch deren Ergebnis zum Akt, sobald es als verfahrensrelevant bewertet wurde. Ausgenommen ist nur das Tagebuch der Staatsanwaltschaft, das ausschließlich der internen Dokumentation dient.


Wer entscheidet und wo Einsicht genommen wird


Im Ermittlungsverfahren wird Akteneinsicht bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft gewährt, nach Einbringen der Anklage beim Gericht (§ 53 Abs 1 StPO). Über Beschränkungen entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren das Gericht. Mit der Akteneinsicht ist das Recht verbunden, Kopien zu erhalten (§ 52 StPO). In umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen lohnt es sich, von Beginn an die elektronische Übermittlung zu beantragen.


Wann die Akteneinsicht beschränkt werden darf


Das Gesetz kennt nur wenige Beschränkungsgründe. Sie sind eng auszulegen.

Zum Schutz gefährdeter Personen dürfen personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf deren Identität oder höchstpersönliche Lebensumstände zulassen, von der Akteneinsicht ausgenommen werden (§ 51 Abs 2 erster Satz iVm § 162 StPO). Voraussetzung ist eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit. Diese Beschränkung gilt im gesamten Verfahren. Sie rechtfertigt aber nur die Schwärzung der betreffenden Passagen. Der übrige Inhalt des Aktenstücks bleibt einsehbar.


Vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens darf die Einsicht außerdem beschränkt werden, wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass die sofortige Kenntnis bestimmter Aktenstücke den Zweck der Ermittlungen gefährden würde (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StPO). Typische Fälle sind laufende verdeckte Ermittlungen oder eine bevorstehende Durchsuchung oder Festnahme. Die bloße kriminaltaktische Erwägung, der Beschuldigte könne nicht mehr unbeeinflusst aussagen, reicht nicht. Ebenso wenig erlaubt das Gesetz eine pauschale Sperre des gesamten Akts. Die Beschränkung muss sich auf bestimmte Aktenstücke beziehen und ist zu begründen. Mit Beendigung des Ermittlungsverfahrens fällt dieser Beschränkungsgrund weg.


Besonders relevant ist die Regel für Haftfälle. Ab Verhängung der Untersuchungshaft ist eine Beschränkung hinsichtlich jener Aktenstücke unzulässig, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können (§ 51 Abs 2 letzter Satz StPO). Ein Haftbeschluss darf sich daher nicht auf Aktenstücke stützen, die dem Beschuldigten vorenthalten wurden.


Eine Sonderregel betrifft Bild- und Tonaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, etwa Darstellungen iSd § 207a StGB. Von diesen werden keine Kopien ausgefolgt (§ 52 Abs 1 StPO). Der OGH versteht den Begriff umfassend und erstreckt ihn auch auf Ausdrucke solcher Dateien (OGH 14 Os 95/09s). Das Einsichtsrecht selbst bleibt aber bestehen. Die Aufnahmen sind als Beweisgegenstände in den Amtsräumen in Augenschein zu nehmen.


Rechtsschutz gegen die Verweigerung


Akteneinsicht ist ein subjektives Recht des Beschuldigten. Wird es nicht antragsgemäß gewährt, liegt bereits darin eine Rechtsverletzung. Dagegen steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO offen. Er ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und muss angeben, worin die Verletzung liegt und wie ihr abzuhelfen ist (§ 106 Abs 3 StPO).


Die Staatsanwaltschaft entspricht ihm entweder selbst (§ 106 Abs 4 StPO) oder legt ihn dem Gericht vor (§ 106 Abs 5 StPO). Zuständig ist der Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO).

Schwieriger ist die Lage, wenn die Kriminalpolizei die Einsicht von sich aus verweigert, ohne dass eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vorliegt.


Ein Einspruch nach § 106 StPO scheidet dann aus. Auch eine Maßnahmenbeschwerde nach § 88 Abs 1 SPG iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG kommt nicht in Betracht, weil die Verweigerung kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist. Eine Rechtsschutzlücke entsteht trotzdem nicht. Der Beschuldigte kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, der Polizei die Gewährung der Akteneinsicht aufzutragen. Lehnt die Staatsanwaltschaft das ab, ist der Weg zum Einspruch frei.


Für die Praxis empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich zu stellen und den begehrten Umfang konkret zu bezeichnen. Eine Beschränkung ist dann für bestimmte Aktenstücke zu begründen, was auch die Überprüfung im Einspruchsverfahren erleichtert.


Akteneinsicht zu Forschungszwecken


Für nicht personenbezogene Auswertungen zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken können Staatsanwaltschaften, Gerichtsleitungen und das BMJ auf Ersuchen der Leitung anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen Akteneinsicht bewilligen (§ 77 Abs 2 StPO). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich zu pseudonymisieren. Ist das nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, muss das öffentliche Interesse an der Forschung das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen erheblich überwiegen.


Fazit


Die StPO gestaltet die Akteneinsicht als Regel und lässt Beschränkungen nur in eng umschriebenen Fällen zu. Ab Verhängung der Untersuchungshaft gilt das ohne Abstriche. Ein Aktenstück, das Tatverdacht oder Haftgründe tragen kann, darf dem Beschuldigten nach § 51 Abs 2 letzter Satz StPO nicht mehr vorenthalten werden.


FAQ


Wer hat im Strafverfahren ein Recht auf Akteneinsicht?


Der Beschuldigte (§ 49 Abs 1 Z 3 iVm § 51 StPO), Opfer und Privatbeteiligte (§ 68 StPO) sowie Dritte mit begründetem rechtlichem Interesse (§ 77 Abs 1 StPO). Nur für Beschuldigte, Opfer und Privatbeteiligte besteht ein Anspruch, bei Dritten entscheidet die Behörde nach Ermessen.


Wo nehme ich Akteneinsicht?


Im Ermittlungsverfahren bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage beim Gericht (§ 53 Abs 1 StPO).


Was umfasst das Recht auf Akteneinsicht?


Alle Ergebnisse des Ermittlungs- und Hauptverfahrens, die Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht vorliegen, einschließlich der Besichtigung von Beweisgegenständen (§ 51 Abs 1 StPO). Kopien sind auszufolgen (§ 52 StPO).


Gehört das Tagebuch der Staatsanwaltschaft zum Akt?


Nein. Das Tagebuch dient ausschließlich der internen Dokumentation und ist von der Akteneinsicht ausgenommen.


Darf die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigern?


Nur eingeschränkt. Vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens darf sie einzelne Aktenstücke zurückhalten, wenn deren sofortige Kenntnis den Ermittlungszweck gefährden würde (§ 51 Abs 2 StPO). Eine pauschale Sperre des Akts und bloß kriminaltaktische Gründe reichen nicht.


Welche Regeln gelten bei Untersuchungshaft?


Ab Verhängung der Untersuchungshaft dürfen Aktenstücke, die für Tatverdacht oder Haftgründe von Bedeutung sein können, nicht mehr zurückgehalten werden (§ 51 Abs 2 letzter Satz StPO).


Wie werden Zeugen bei der Akteneinsicht geschützt?


Bei ernster Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit können Daten, die Rückschlüsse auf die Identität der gefährdeten Person zulassen, geschwärzt werden (§ 51 Abs 2 iVm § 162 StPO). Diese Beschränkung gilt im gesamten Verfahren.


Bekommt die Verteidigung Kopien verbotener Bildaufnahmen?


Nein. Von Aufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, werden keine Kopien ausgefolgt (§ 52 Abs 1 StPO, OGH 14 Os 95/09s). Sie können aber in den Amtsräumen besichtigt werden.


Was tun, wenn die Akteneinsicht verweigert wird?


Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO, binnen sechs Wochen bei der Staatsanwaltschaft. Über den Einspruch entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft nicht abhilft, der Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO).


Was tun, wenn die Polizei die Einsicht eigenmächtig verweigert?


Ein Einspruch nach § 106 StPO und eine Maßnahmenbeschwerde scheiden aus. Der Beschuldigte beantragt bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei die Gewährung der Akteneinsicht aufzutragen.


Ist Akteneinsicht für Forschungszwecke möglich?


Ja, auf Ersuchen anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen und grundsätzlich nur mit pseudonymisierten Daten (§ 77 Abs 2 StPO).


 
 
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