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Redaktionsdurchsuchung wegen eines Podcasts: Was in Österreich für Recherchematerial gilt

Autorenbild: Mag. Franz Rohner-Hufnagl
Mag. Franz Rohner-Hufnagl
13. Okt.
7 Min. Lesezeit

Am Montag, dem 12. Oktober 2026, erschienen nach Medienberichten Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt Hamburg in den Geschäftsräumen der Zeitung "Zeit". Sie hatten einen Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts Hamburg dabei. Gesucht wurden die Rohaufnahmen jener Interviews, die die Journalistin Anne Kunze für den Podcast „House of Block“ geführt hatte. Die Zeit ist im Strafverfahren rund um die Entführung der Block-Kinder nicht beschuldigt. Trotzdem sollte ihr Recherchematerial zum Beweismittel werden.


In Österreich wäre die Maßnahme schon am Gesetz gescheitert, und zwar ohne jede Abwägung.


Rechtliche Situation in Deutschland


Nach der Berichterstattung stützte sich die Kammer auf ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 dStPO und die Ausnahme vom journalistischen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs 2 S 2 dStPO. Diese betrifft allerdings den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und entsprechende Wahrnehmungen. Sie setzt zusätzlich voraus, dass die Sachverhaltsaufklärung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Nach § 53 Abs 2 S 3 dStPO bleiben hingegen nicht nur die Informantenidentität, sondern auch beruflich gemachte Mitteilungen und deren Inhalt geschützt. Die öffentliche Bekanntheit der Gesprächspartner beseitigt diesen Schutz daher nicht schon für sich. Die berichtete Begründung des Landgerichts, wonach keine Enttarnung mehr drohe, wirft somit bereits nach deutschem Recht Fragen auf.


Zur Durchsuchung selbst kam es nicht. Die Journalistin habe ausrichten lassen, sie habe die Aufnahmen bei sich und gebe sie gegen eine richterliche Anordnung heraus. Das Landgericht ordnete daraufhin auch die Durchsuchung ihrer Privatwohnung an, wiederum mit der Möglichkeit, sie durch Herausgabe abzuwenden. Kunze übergab die Aufnahmen versiegelt. Der Verlag widersprach nach Medienberichten der Beschlagnahme und kündigte Beschwerde an, über die das Hanseatische Oberlandesgericht entscheiden wird. Für Christina Block und die übrigen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.


Das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG


In Österreich ist der Schutz journalistischer Arbeit in zwei Gesetzen verankert. § 31 Abs 1 MedienG gibt Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, als Zeugen Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes betreffen oder sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden. § 157 Abs 1 Z 4 StPO übernimmt diesen Schutz für das Strafverfahren.


Entscheidend ist die zweite Alternative. Geschützt ist nicht nur die Identität der Quelle. Geschützt ist auch der Inhalt dessen, was einem Journalisten im Rahmen seiner Arbeit mitgeteilt wird. Ein Interview, das für einen Podcast aufgezeichnet wird, ist eine solche Mitteilung. Das gilt gerade für jene Passagen, die nie gesendet werden.


Dazu kommt der zweite große Unterschied zum deutschen Recht. Das österreichische Redaktionsgeheimnis kennt keine Ausnahme für Verbrechen und keine Abwägung mit dem Aufklärungsinteresse. Es gilt absolut. Ob davon Gebrauch gemacht wird, entscheidet allein der Berechtigte.


Das Umgehungsverbot


Ein Aussageverweigerungsrecht wäre wenig wert, wenn sich die Behörden das Material einfach holen könnten. Das Gesetz versperrt diesen Weg ausdrücklich. § 31 Abs 2 MedienG verbietet es, das Redaktionsgeheimnis zu umgehen, insbesondere durch einen Auftrag zur Herausgabe oder durch die Beschlagnahme von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern mit geschütztem Inhalt. § 157 Abs 2 StPO ordnet dasselbe für das Strafverfahren an und knüpft daran die Nichtigkeit. Erfasst sind ausdrücklich die Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen, die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie die Vernehmung von Hilfskräften.


§ 144 StPO erweitert den Schutz auf alle Ermittlungsmaßnahmen des 8. Hauptstücks, also auch auf die Durchsuchung von Orten. Was dem Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 4 StPO unterliegt, darf auf diesem Weg nicht ermittelt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Journalist selbst jener Tat dringend verdächtig ist, die Anlass der Ermittlungen ist.


Auf die Hamburger Konstellation übertragen bedeutet das Folgendes. Gegen die Journalistin bestand kein Tatverdacht. Ein österreichisches Gericht hätte weder die Durchsuchung der Redaktion noch jene der Wohnung bewilligen dürfen, um an die Interviewaufnahmen zu gelangen.


Das Argument der bekannten Quelle trägt hierzulande nicht


Das Landgericht Hamburg hat sein Ergebnis auch darauf gestützt, dass keine Quelle mehr zu schützen sei, weil die Gesprächspartner öffentlich aufgetreten sind. Nach österreichischem Recht verfängt dieser Gedanke nicht. § 31 Abs 1 MedienG schützt die Mitteilungen eigenständig neben der Identität. Dass der Name des Interviewpartners bekannt ist, ändert nichts daran, dass der unveröffentlichte Teil des Gesprächs eine Mitteilung im Hinblick auf die journalistische Tätigkeit bleibt.


Anders liegt es beim Veröffentlichten. Was gesendet wurde, ist allgemein zugänglich. Das Gericht kann die Podcast-Folgen in der Hauptverhandlung abspielen und Zeugen damit konfrontieren. Es kann auch die Interviewten selbst als Zeugen laden, denn sie genießen kein Redaktionsgeheimnis. Ob ihnen ein anderes Aussageverweigerungsrecht zusteht, etwa als Angehörige nach § 156 StPO, ist eine eigene Frage.


Durchsuchung und „freiwillige“ Herausgabe


Die Durchsuchung von Orten ist von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen (§ 119 Abs 1, § 120 Abs 1 StPO). Vor jeder Durchsuchung ist der Betroffene aufzufordern, sie zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben (§ 121 Abs 1 StPO). Das entspricht funktional der deutschen Abwendungsbefugnis, von der die Zeit-Journalistin Gebrauch gemacht hat.


Gerade bei Medien ist an dieser Stelle Vorsicht geboten. Wer unter dem Eindruck einer angedrohten Durchsuchung Material aushändigt, verzichtet damit nicht auf das Redaktionsgeheimnis. Eine Herausgabe, die nur eine rechtswidrige Durchsuchung abwenden soll, ist aus meiner Sicht keine freiwillige Preisgabe. Sicherer ist es trotzdem, den Widerspruch ausdrücklich zu erklären und im Protokoll festhalten zu lassen.


Widerspruch und Versiegelung nach § 112 StPO


Die Zeit hat die Aufnahmen versiegelt übergeben. Das österreichische Recht sieht genau diesen Mechanismus vor. Widerspricht die betroffene oder anwesende Person der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Daten unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden darf, sind die Unterlagen gegen Einsicht und Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen (§ 112 Abs 1 StPO). Auf Antrag ist eine Hinterlegung bei der Staatsanwaltschaft möglich, getrennt vom Ermittlungsakt. Bis zur Entscheidung über die Einsicht dürfen weder Staatsanwaltschaft noch Kriminalpolizei hineinsehen. Das Redaktionsgeheimnis nach § 157 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 StPO ist ein solches Recht.


Für digitale Aufnahmen gilt seit 1. Jänner 2025 zusätzlich das Regime der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a, §§ 115f ff StPO idF BGBl I 157/2024). Die Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 1 StPO erfasst Daten nur mehr eingeschränkt. Für Redaktionen bringt das eine zusätzliche gerichtliche Kontrollebene. Am Umgehungsverbot ändert es nichts.


Der europäische Rahmen


Der Quellenschutz ist auch menschenrechtlich abgesichert. Der EGMR leitet ihn aus Art 10 EMRK ab, der in Österreich im Verfassungsrang steht. Seit Goodwin gg Vereinigtes Königreich (EGMR 27.03.1996, 17488/90) gilt er als Grundbedingung der Pressefreiheit. Durchsuchungen bei Journalisten hat der Gerichtshof mehrfach als Konventionsverletzung gewertet, etwa in Roemen und Schmit gg Luxemburg (EGMR 25.02.2003, 51772/99) und Ernst ua gg Belgien (EGMR 15.07.2003, 33400/96). Nach Sanoma Uitgevers gg Niederlande (EGMR GK 14.09.2010, 38224/03) muss vor jedem Zugriff auf journalistisches Material eine unabhängige Stelle prüfen.


Seit 8. August 2025 gilt außerdem Art 4 des European Media Freedom Act (VO [EU] 2024/1083). Zwangsmaßnahmen gegen Journalisten zur Offenlegung von Quellen oder vertraulicher Kommunikation sind danach nur zulässig, wenn ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt und eine Justizbehörde vorab zugestimmt hat. Das österreichische Recht geht mit seinem absoluten Schutz darüber hinaus. Der Unionsrechtsrahmen setzt nur die Untergrenze.


Rechtsschutz


Gegen die gerichtliche Bewilligung einer Durchsuchung kann das betroffene Medium Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben (§ 87 Abs 1 StPO). Gegen die Durchführung durch Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung offen (§ 106 Abs 1 StPO). Wird geschütztes Material dennoch verwertet, kann der Angeklagte das mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend machen, weil § 157 Abs 2 StPO die Umgehung ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht.


Was das für die Verteidigung bedeutet


Der Hamburger Fall hat eine Kehrseite, die leicht übersehen wird. Die Kammer handelte von Amts wegen. Journalistisches Recherchematerial kann aber genauso gut entlastend sein. In Österreich steht es der Verteidigung ebenso wenig zur Verfügung wie der Anklage. Ein Beweisantrag auf Beischaffung unveröffentlichter Interviewaufnahmen wird regelmäßig am Umgehungsverbot scheitern.


Der Weg führt über die Interviewten selbst und über das, was gesendet wurde. Wir sichern veröffentlichte Formate deshalb früh und gleichen sie mit dem Akteninhalt ab. Abweichungen zwischen Podcast und Vernehmung sind ein legitimer Vorhalt in der Hauptverhandlung.


In Österreich hätte die Kammer gar nicht abwägen dürfen. § 31 Abs 2 MedienG verbietet die Beschlagnahme der Aufnahmen, und § 144 StPO lässt eine Ausnahme nur zu, wenn die Journalistin selbst der Tat dringend verdächtig ist.


2. FAQ


Darf in Österreich eine Redaktion durchsucht werden?


Grundsätzlich ja, die Durchsuchung von Orten nach §§ 119 ff StPO gilt auch für Redaktionsräume. Sie darf aber nicht dazu dienen, an Material zu gelangen, das dem Redaktionsgeheimnis unterliegt (§ 144 StPO, § 157 Abs 2 StPO). Das ist nur zulässig, wenn der Journalist selbst der Tat dringend verdächtig ist.


Was schützt das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG?


Geschützt sind die Identität von Verfassern, Einsendern und Gewährsleuten sowie der Inhalt von Mitteilungen, die Medienmitarbeitern im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden. Dazu zählen auch unveröffentlichte Interviewaufnahmen.


Gibt es eine Ausnahme bei schweren Straftaten?


Nein. Anders als § 53 Abs 2 dStPO kennt das österreichische Recht keine Verbrechensausnahme und keine Abwägung mit dem Aufklärungsinteresse. Die einzige Durchbrechung betrifft den dringenden Tatverdacht gegen den Journalisten selbst.


Gilt das Redaktionsgeheimnis auch für Podcasts?


Ja. § 31 MedienG schützt Medienmitarbeiter von Medienunternehmen und Mediendiensten unabhängig von der Form des Mediums. Ein Podcast eines Medienhauses ist erfasst.


Was passiert, wenn ein Medium der Sicherstellung widerspricht?


Die Unterlagen oder Daten werden gesichert und bei Gericht hinterlegt, auf Antrag bei der Staatsanwaltschaft getrennt vom Akt (§ 112 Abs 1 StPO). Ermittler dürfen sie bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht einsehen.


Können Interviewpartner selbst als Zeugen geladen werden?


Ja. Das Redaktionsgeheimnis schützt nur die Medienseite. Interviewte können vernommen werden, sofern ihnen nicht ein eigenes Aussageverweigerungsrecht zusteht, etwa nach § 156 StPO.


Welche Rechtsmittel hat ein Medium gegen eine Durchsuchung?


Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung (§ 87 Abs 1 StPO) und Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Durchführung (§ 106 Abs 1 StPO). Zusätzlich kommt eine Verletzung von Art 10 EMRK in Betracht.


  1. Relevante Normen


Norm

Inhalt

§ 31 Abs 1 MedienG

Redaktionsgeheimnis für Identität und Mitteilungen

§ 31 Abs 2 MedienG

Umgehungsverbot, insbesondere Herausgabeauftrag und Beschlagnahme

§ 157 Abs 1 Z 4 StPO

Aussageverweigerungsrecht der Medienmitarbeiter im Strafverfahren

§ 157 Abs 2 StPO

Umgehungsverbot bei sonstiger Nichtigkeit

§ 144 StPO

Unzulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen zur Umgehung, Ausnahme bei dringendem Tatverdacht

§ 112 StPO

Widerspruch, Versiegelung, Hinterlegung

§ 121 Abs 1 StPO

Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe vor Durchsuchung

§§ 115f ff StPO

Beschlagnahme von Datenträgern und Daten

§ 87 Abs 1, § 106 Abs 1 StPO

Beschwerde, Einspruch wegen Rechtsverletzung

§ 281 Abs 1 Z 3 StPO

Nichtigkeitsgrund

Art 10 EMRK

Pressefreiheit, Quellenschutz

Art 4 VO (EU) 2024/1083

Quellenschutz im European Media Freedom Act



 
 
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