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Der Rechtsschutzbeauftragte und die Datenträger- beschlagnahme

  • Autorenbild: Mag. Veli Celik
    Mag. Veli Celik
  • vor 2 Tagen
  • 8 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 1 Tag


Bei einer Hausdurchsuchung in einem Wirtschaftsstrafverfahren werden mit gerichtlich bewilligter Anordnung der Staatsanwaltschaft zwei Mobiltelefone und ein Notebook beschlagnahmt. Im Zuge der Akteneinsicht entdeckt die Verteidigung neben dem Bewilligungsbeschluss einen Schriftsatz, den sie selbst nicht eingebracht hat: eine Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz mit dem gegen die mangelnde Umschreibung der Datenkategorien vorgegangen wird. Diese Konstellation tritt seit 1. Jänner 2025 regelmäßig auf.

 

Wer der Rechtsschutzbeauftragte ist


Der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz ist nach § 47a StPO ein Organ, das den besonderen Rechtsschutz dort wahrnimmt, wo die betroffene Person von einer Ermittlungsmaßnahme zunächst nichts erfährt oder sich mangels Kenntnis der Details dieser Maßnahme nicht wirksam wehren kann.

 

Bestellt wird er von der Bundesministerin für Justiz für eine Dauer von drei Jahren, und zwar nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlags des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Der Vorschlag muss doppelt so viele Namen enthalten, wie Personen zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig. Neben dem Rechtsschutzbeauftragten wird die erforderliche Anzahl an Stellvertretern bestellt.

 

Damit eine Person als Rechtsschutzbeauftragte/r bestellt werden kann muss sie die fachlichen Voraussetzungen nach § 47a Abs 2 StPO erfüllen, die wären: besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte sowie mindestens fünf Jahre Tätigkeit in einem juristischen Beruf mit straf- und strafverfahrensrechtlicher Praxis. Aktive Richter, Staatsanwälte des Dienststandes und in die Liste eingetragene Rechtsanwälte dürfen nicht bestellt werden.


Der Rechtsschutzbeauftragte ist bei der Besorgung seiner Aufgaben weisungsfrei. Bis 31. März jedes Jahres berichtet er nach § 47a Abs 7 StPO der Bundesministerin über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung.

 

Der Aufgabenkatalog ergibt sich aus § 47a Abs 7 StPO, der auf § 23 Abs 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs 2a und § 209a Abs 6 StPO verweist. Praktisch am bedeutsamsten ist seit gut einem Jahr § 115l StPO.

 

Wie kam es zur Neuregelung der Beschlagnahme von Datenträgern ?


Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen § 110 Abs 1 Z 1,Abs 4 und § 111 Abs 2 StPO als verfassungswidrig auf, weil vereinfacht gesagt die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern ohne vorherige richterliche Kontrolle unverhältnismäßig in § 1 DSG und Art 8 EMRK eingreift. Die Aufhebung wirkte mit Ablauf des 31. Dezember 2024.

 

Der Gesetzgeber schuf daraufhin in letzter Sekunde am 19. Dezember 2024 mit dem StPRÄG 2024 die neue Ermittlungsmaßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in § 109 Z 2a und §§ 115f ff StPO. Kern der Neuregelung ist der Grundsatz der Datenminimierung: Anordnung und gerichtliche Bewilligung haben die Datenkategorien, die Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sindund den Zeitraum zu enthalten. § 115l StPO flankiert dieses Konzept mit einer Kontrollinstanz, die den gesamten Vorgang von der Antragstellung, der gerichtlichen Bewilligung bis hin zur Auswertung und Vernichtung der Daten begleitet.


Der Kontrollauftrag im Einzelnen


Nach § 115l Abs 1 StPO obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung der Beschlagnahme. Die Staatsanwaltschaft hat ihn im Fall einer Antragstellung nach § 115f StPO ehestmöglich zu informieren und ihm eine Ausfertigung des Antrags sowie der Bewilligung zu übermitteln. Die Information erfolgt also in jedem Fall, unabhängig davon, gegen wen sich die Maßnahme richtet.

 

Eine Besonderheit gilt für Berufsgeheimnisträger. Der Gesetzgeber wollte, dass bei Beschlagnahmen, die sich gegen Personen richten, deren Vernehmung als Zeuge nach § 155 Abs 1 Z 1 StPO verboten ist, oder gegen eine Person, die nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO die Aussage verweigern darf, dem Rechtsschutzbeauftragten ein Ermächtigungsrecht zukommt.


Die Staatsanwaltschaft sollte in diesen Fällen die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten zur Antragstellung einholen. Diese Ermächtigung sollte nur erteilt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen. Dieses Regime hat sich seit der Entscheidung des OGH zu 13 Os 123/25z grundlegend geändert. In dieser Entscheidung hielt der OGH fest, dass keine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten erforderlich ist, wenn eine Anordnung nach § 115f Abs 3 StPO nicht auf von Aussageverweigerungsrechte nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO gedeckte Daten abzielt. Zielt die Maßnahmen also auf Erhebung von Informationen ab, die keinem Geheimnisschutz unterliegen, ist keine Ermächtigung im Sinn des § 115 l Abs 1 StPO erforderlich.


Die Grundidee ist nachvollziehbar, eine saubere technische Umsetzung erscheint jedoch in der Praxis fraglich. Wird etwa der Laptop eines Rechtsanwalts beschlagnahmt, um gezielt nach nicht dem Berufsgeheimnisschutz unterliegenden Daten zu suchen, so befinden sich auf diesem Gerät doch regelmäßig Daten, die sehr wohl dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen.


Eine trennscharfe Einordnung erscheint in der Praxis kaum möglich, zumal bspw. ein E-Mail Postfach eines Rechtsanwalts in den seltensten Fällen danach geordnet ist, ob die Daten dem Berufsgeheimnis unterliegen oder nicht.  

 

§ 115l Abs 2 StPO verlagert die Kontrolle in die technische Phase. Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung nach § 115h StPO (technische Sicherung und Zugänglichmachung der Daten durch forensischer Kopien) und die Auswertung nach § 115i StPO (inhaltliche Analyse der Daten) zu überwachen sowie sämtliche Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt oder verarbeitet werden.

 

Nach § 115l Abs 3 StPO hat er insbesondere darauf zu achten, dass bei Aufbereitung und Auswertung der Rahmen von Anordnung und gerichtlicher Bewilligung nicht überschritten wird. Diese Bestimmung enthält auch das Anregungsrecht, auf das gleich zurückzukommen ist.

 

§ 115l Abs 4 StPO gibt ihm Beschwerde gegen die Bewilligung und Einspruch gegen Anordnung und Durchführung. Beide Rechte erlöschen mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten. Nach Abs 5 kann er die Vernichtung von Daten nach § 115i Abs 5 StPO beantragen. Will die Staatsanwaltschaft einem solchen Antrag nicht nachkommen, hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen. Nach Abs 6 leg cit. ist ihm nach Beendigung der Maßnahme Einsicht in den Aufbereitungsbericht und in das Ergebnis der Datenaufbereitung zu geben.

 

Das erste Jahr in der Judikatur


Die Beschwerdepraxis hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu §§ 115f ff StPO im Jahr 2025 maßgeblich geprägt. Ein Schwerpunkt liegt bei der Umschreibung von Datenkategorien und Dateninhalten nach § 115f Abs 3 StPO. Das OLG Innsbruck hatte am 11. Juli 2025 zu 11 Bs 155/25v über eine Beschwerde zu entscheiden, die das gänzliche Fehlen der gebotenen Umschreibung der Dateninhalte rügte. Das OLG Wien behandelte am 29. April 2025 zu 21 Bs 151/25x eine gleichgelagerte Konstellation, in der die auf Ermittlungszweck und gesuchtes Beweismaterial bezogene Umschreibung unterblieben war.

 

Ein zweiter Schwerpunkt betrifft die Verhältnismäßigkeit einzelner Datenkategorien. Das OLG Wien hatte am 22. April 2025 zu 21 Bs 124/25a und 21 Bs 125/25y die Kategorie Gesundheitsdaten zu beurteilen, das OLG Linz gab am 12. September 2025 zu 9 Bs 186/25d einer Beschwerde Folge, mit der die Unverhältnismäßigkeit dieser Kategorie geltend gemacht wurde. Beim OLG Wien ging es am 24. November 2025 zu 21 Bs 340/25s um den Auswertungszeitraum für die Kategorie Multimedia, am 16. Mai 2025 zu 18 Bs 108/25a um Positionsdaten aus Wearables.

 

Auch die Verdachtsdarstellung wird geprüft. Das OLG Innsbruck befasste sich am 17. Juli 2025 zu 7 Bs 195/25x mit einem Bewilligungsbeschluss, der die Tat nicht selbst umschrieb und stattdessen auf einen früheren Untersuchungshaftbeschluss verwies.


Zur Frist hielt das OLG Graz am 18. Dezember 2025 zu 8 Bs 270/25d fest, dass dem Rechtsschutzbeauftragten der Einspruch innerhalb der für den Beschuldigten offenstehenden Frist zusteht.

 

Das Bild ist nicht einseitig. In der Entscheidung des OLG Wien vom 19. August 2025 zu 21 Bs 218/25z kam der Beschwerde keine Berechtigung zu. Für die Praxis bleibt die Beobachtung dennoch klar: Ein erheblicher Teil der veröffentlichten Judikatur zur neuen Ermittlungsmaßnahme geht auf Rechtsmittel des Rechtsschutzbeauftragten zurück und nicht auf solche der Beschuldigten.

 

Die Anregung nach § 115l Abs 3 StPO


Der praktisch wichtigste Absatz für die Verteidigung ist § 115l Abs 3 StPO. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft kann der Rechtsschutzbeauftragte die dort genannten Prüfungen vornehmen. Ein Recht auf Anregung kommt aber auch dem Beschuldigten, dem Opfer und den von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen im Sinn des § 55 StPO zu. Der Rechtsschutzbeauftragte hat mitzuteilen, ob er der Anregung nachkommt, und diese Mitteilung ist zu begründen.

 

Damit steht ein Instrument zur Verfügung, das an keine Form gebunden ist und eine begründete Antwort einer weisungsfreien Stelle auslöst. Es eignet sich vor allem in drei Lagen: bei einer Bewilligung, deren Datenkategorien erkennbar über den Verfahrensgegenstand hinausgehen, bei einer Auswertung, die den bewilligten Zeitraum überschreitet, und bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Vernichtung nach § 115i Abs 5 StPO.

 

Zwei Punkte sind dabei zu beachten. Erstens ist die Anregung kein Ersatz für die eigenen Rechtsbehelfe. Beschwerde nach § 87 StPO und Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO bleiben davon unberührt und sind fristgebunden zu erheben. Zweitens ist Zeit ein Faktor. Da die Rechtsmittelbefugnis des Rechtsschutzbeauftragten nach § 115l Abs 4 StPO mit der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten erlischt, verliert eine Anregung, die erst Wochen nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses einlangt, ihren wirksamsten Hebel.

 

Grenzen des Modells


Der Rechtsschutzbeauftragte ist keine Ermittlungsbehörde und auch kein Gericht. Er ist ein weisungsfreies Organ. Seine Kontrolle findet ohne Beteiligung der betroffenen Person statt, und seine Rechtsmittelbefugnis ist an die Fristen des Beschuldigten gekoppelt. In der Lehre wird deshalb seit Langem diskutiert, ob eine derartige Konstruktion kontradiktorischen Rechtsschutz ersetzen kann.

 

Eine bereichsspezifische Einschränkung ergibt sich aus § 13 EUStA-DG. In Ermittlungsverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft ist der Rechtsschutzbeauftragte nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs 1 und § 147 Abs 2 StPO zu ersuchen. In Verfahren mit Bezug zum Schutz der finanziellen Interessen der Union entfällt damit eine Kontrollstufe, die im nationalen Verfahren selbstverständlich ist.

 

Normenübersicht

Norm

Regelungsinhalt

§ 47a StPO

Bestellung, Weisungsfreiheit, Aufgabenkatalog, Jahresbericht

§ 109 Z2a StPO

Begriff der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten

§ 115f StPO

Voraussetzungen, Umschreibung von Datenkategorien, Dateninhalten und Zeitraum

§ 115h StPO

Aufbereitung von Daten

§ 115i StPO

Auswertung von Daten, Vernichtung nach Abs 5

§ 115l Abs 1 StPO

Kontrollauftrag, Information, Ermächtigung bei Berufsgeheimnisträgern

§ 115l Abs 2 StPO

Überwachung von Aufbereitung und Auswertung, Betretungsrecht

§ 115l Abs 3 StPO

Überschreitungskontrolle, Anregungsrecht des Beschuldigten

§ 115l Abs 4 StPO

Beschwerde und Einspruch, Fristenkoppelung

§ 115l Abs 5 StPO

Antrag auf Vernichtung von Daten

§ 115l Abs 6 StPO

Einsicht in Aufbereitungsbericht und Ergebnis der Datenaufbereitung

§ 144 StPO

Umgehungsverbot bei Berufsgeheimnissen

§ 147 StPO

Kontrolle besonderer Ermittlungsmaßnahmen

§ 13 EUStA-DG

Ausnahme vom Ermächtigungserfordernis in EUStA-Verfahren

Ergebnis


Die Neuregelung hat den Rechtsschutzbeauftragten von einer randständigen Kontrollinstanz im Ermittlungsverfahren für bspw Lauschangriff und Rasterfahndung zu einem ständigen Beteiligten des Ermittlungsalltags gemacht. Wer die Datenkategorien eines Bewilligungsbeschlusses für zu weit hält, sollte die Anregung nach § 115l Abs 3 StPO gleichzeitig mit der eigenen Beschwerde erheben, weil beide Wege unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe eröffnen und nur einer davon in die technische Auswertungsphase hineinreicht.

 

FAQ


Wer ist der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz?


Der Rechtsschutzbeauftragte nach § 47a StPO ist ein weisungsfreies Organ beim Bundesministerium für Justiz. Er wird von der Bundesministerin für Justiz für drei Jahre auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags bestellt und nimmt den besonderen Rechtsschutz in jenen Verfahrenslagen wahr, in denen sich Betroffene nicht selbst wirksam wehren können.

 

Welche Aufgaben hat der Rechtsschutzbeauftragte bei der Beschlagnahme von Datenträgern?


Nach § 115l StPO prüft und kontrolliert er Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Er ist von der Staatsanwaltschaft ehestmöglich zu informieren, kann Aufbereitung und Auswertung überwachen, Beschwerde und Einspruch erheben, die Vernichtung von Daten beantragen und nach Abschluss den Aufbereitungsbericht einsehen.

 

Wann ist eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten erforderlich?

Eine Ermächtigung ist erforderlich, wenn sich die Beschlagnahme gegen eine Person richtet, deren Vernehmung als Zeuge nach § 155 Abs 1 Z 1 StPO verboten ist, oder gegen eine Person mit Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO. Erteilt werden darf sie nur bei besonders schwerwiegenden Gründen, die den Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

 

Kann der Beschuldigte den Rechtsschutzbeauftragten einschalten?


Ja. § 115l Abs 3 StPO räumt dem Beschuldigten, dem Opfer und den von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen ein Recht auf Anregung ein. Der Rechtsschutzbeauftragte hat mitzuteilen, ob er der Anregung nachkommt, und diese Mitteilung zu begründen.

 

Welche Rechtsmittel stehen dem Rechtsschutzbeauftragten zu?


Nach § 115l Abs 4 StPO stehen ihm Beschwerde gegen die Bewilligung und Einspruch gegen Anordnung und Durchführung zu. Beide Rechte erlöschen mit Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.

 

Gilt die Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten auch in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft?


Nur eingeschränkt. Nach § 13 EUStA-DG hat die Europäische Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten im Ermittlungsverfahren nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs 1 und § 147 Abs 2 StPO zu ersuchen.


 
 
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