Nur Ja heißt Ja: Der Entwurf zur Neufassung des § 205a StGB

Der Entwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Neufassung des § 205a StGB liegt seit Ende August 2026 in der Koordinierung der Koalitionsparteien. Sein materieller Kern besteht aus dem Austausch von drei Wörtern. An die Stelle der Wendung „gegen deren Willen" in § 205a Abs 1 StGB soll die Wendung „ohne deren Einverständnis" treten. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der 1. Juli 2027 genannt.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Eine Klarstellung vorweg, die in der medialen Aufbereitung regelmäßig untergeht. Ein Gesetz existiert nicht. Es existiert auch kein Ministerialentwurf mit ME-Zahl, kein Begutachtungsverfahren und keine Regierungsvorlage. Der Text wird derzeit koalitionsintern verhandelt. Alles, was über seinen Inhalt bekannt ist, beruht auf Berichterstattung und auf Aussendungen der beteiligten Parteien.
Wer die Genese verfolgen will, findet den identen Formulierungsvorschlag bereits im Initiativantrag 632/A XXVIII. GP vom Dezember 2025. Dort wird beantragt, in § 205a Abs 1 StGB die Wortfolge „gegen deren Willen" durch die Wortfolge „ohne deren Einverständnis" zu ersetzen. Der nunmehrige Ministerialtext greift damit einen Vorschlag auf, der parlamentarisch bereits eingebracht ist.
Der zeitliche Rahmen ist kein Zufall. Die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist bis 14. Juni 2027 umzusetzen. Ein Inkrafttreten mit 1. Juli 2027 legt nahe, dass die Neufassung des § 205a StGB in ein größeres Umsetzungspaket eingebettet werden soll, das auch die digitale Gewalt betrifft.
Die geltende Rechtslage
§ 205a StGB wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl I 112/2015, eingeführt und ist seit 1. Jänner 2016 in Kraft. Abs 1 erfasst drei Begehungsvarianten. Strafbar macht sich, wer den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung gegen den Willen einer Person, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung vornimmt. Die Strafdrohung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die Bestimmung enthält eine Subsidiaritätsklausel und tritt hinter strenger bedrohte Tatbestände zurück, insbesondere hinter § 201 und § 202 StGB. Abs 2 erstreckt die Strafbarkeit auf Veranlassungskonstellationen.
Praktisch relevant ist die erste Variante. Sie verlangt einen nach außen erkennbar gemachten entgegenstehenden Willen. Das Opfer muss also bekunden, dass es in die geschlechtliche Handlung nicht einwilligt, wobei ausdrückliche Erklärung, Gestik oder konkludentes Verhalten genügen. Nach den Materialien zur Regierungsvorlage 689 BlgNR XXV. GP reicht das bloße Ausnützen eines Überraschungsmoments nicht aus, eine Ansicht, die in der Literatur seit Jahren kritisiert wird.
Bemerkenswert ist der historische Befund. Der Ministerialentwurf zum StRÄG 2015, 98/ME XXV. GP, hatte in § 205a bereits ein Handeln „ohne deren Einverständnis" vorgesehen. Erst die Regierungsvorlage stellte auf die Ablehnung durch das Opfer um. Der aktuelle Entwurf kehrt somit zur ursprünglich intendierten Fassung zurück, elf Jahre nach ihrer politischen Aufgabe.
Was sich dogmatisch verschiebt
Der Prüfungsgegenstand wandert von der Ablehnung zur Zustimmung. Nach geltender Rechtslage lautet die Frage, ob ein entgegenstehender Wille nach außen erkennbar geworden ist. Nach der Entwurfsfassung lautet sie, ob ein Einverständnis vorlag.
Ein Einverständnis kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. Eine ausdrückliche verbale Zustimmung verlangt der Entwurf nicht, und die politische Debatte, die diesen Eindruck stellenweise erzeugt, gibt den Normtext nicht zutreffend wieder.
Ausgeschlossen ist allerdings die Deutung von Passivität als Zustimmung. Schweigen, Bewegungslosigkeit und ein Erstarren aus Angst sollen künftig kein Einverständnis begründen können. Genau darin liegt die beabsichtigte Erweiterung des Anwendungsbereichs.
Die subjektive Tatseite wird zum eigentlichen Schauplatz
Für die Verteidigung ist die entscheidende Beobachtung eine andere als jene, die in der öffentlichen Diskussion geführt wird. Der Entwurf ändert die objektive Tatseite. Er ändert nichts an § 7 Abs 1 StGB.
§ 205a StGB bleibt ein reines Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB genügt, verlangt aber, dass der Täter das Fehlen des Einverständnisses ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Nimmt er irrig an, ein Einverständnis liege vor, fehlt ihm der Vorsatz. Mangels eines korrespondierenden Fahrlässigkeitstatbestands führt dieser Tatbildirrtum zur Straflosigkeit.
Der Vergleich mit Deutschland ist hier aufschlussreich. Der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs 21/5480, erste Lesung am 23. April 2026, sieht neben der Umstellung auf das Konsensmodell ausdrücklich einen eigenständigen Fahrlässigkeitstatbestand mit reduziertem Strafrahmen vor, der Konstellationen erfasst, in denen der Täter grob fahrlässig verkennt, dass keine Zustimmung vorliegt. Der österreichische Entwurf enthält nach dem bisher Bekannten keine solche Variante.
Damit verlagert sich die Auseinandersetzung im Strafverfahren von der äußeren Erkennbarkeit auf die innere Tatseite. Die Frage, ob die Betroffene ihre Ablehnung deutlich genug gezeigt hat, verschwindet aus dem Tatbestand. Sie kehrt über den Vorsatznachweis zurück, weil die Erkennbarkeit der fehlenden Zustimmung das zentrale Indiz für den Vorsatz bleibt. Wer eine grundlegende Veränderung der Verfahrensrealität erwartet, wird dieses Ergebnis mit Skepsis betrachten.
Von einer Beweislastumkehr kann keine Rede sein
Der in der Debatte gelegentlich verwendete Begriff der Beweislastumkehr ist unzutreffend. Die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK bleibt unberührt, ebenso der Zweifelsgrundsatz des § 14 StPO und die freie Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO. Anklagebehörde und Gericht haben weiterhin das Fehlen des Einverständnisses und den darauf gerichteten Vorsatz nachzuweisen.
Was sich verändert, ist die Struktur des Beweisthemas. Nachzuweisen ist künftig eine negative Tatsache, nämlich das Nichtvorliegen einer Zustimmung. Negative Beweisthemen sind der Strafprozessordnung nicht fremd, sie erhöhen aber erfahrungsgemäß den Stellenwert der Angaben des Beschuldigten. Wer sich auf ein konkludent erteiltes Einverständnis beruft, muss dieses in der Aussage plausibel machen. Ein Verzicht auf Aussage nach § 49 Z 4 StPO wird in dieser Konstellation zu einer schwierigeren Abwägung als bisher, ohne dass daraus rechtlich ein nachteiliger Schluss gezogen werden dürfte.
Die offene Flanke des Entwurfs
Der Entwurf definiert das Einverständnis nicht. Er überlässt damit der Rechtsprechung eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung über die Reichweite der Strafbarkeit entscheidet.
Ungeklärt bleibt, unter welchen Voraussetzungen ein Einverständnis konkludent erteilt ist und welche Handlungen es umfasst. Ungeklärt bleibt weiter, wie ein Widerruf während des Geschehens zu behandeln ist und ab welchem Zeitpunkt die Fortsetzung tatbestandsmäßig wird. Ungeklärt bleibt schließlich, welche Bedeutung einer über Jahre gelebten Beziehungspraxis zukommt.
Aus dem Bestimmtheitsgebot des Art 7 EMRK und des § 1 StGB folgt kein Verbot auslegungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale. Ein zentraler Begriff des Sexualstrafrechts ohne jede legislative Konturierung ist gleichwohl unbefriedigend. Die Erläuterungen zur künftigen Regierungsvorlage werden hier den entscheidenden Beitrag leisten müssen, weil sie in der Praxis der Erstinstanzen jahrelang die einzige Auslegungshilfe darstellen werden. Mit gesicherter höchstgerichtlicher Judikatur ist bei einem Inkrafttreten Mitte 2027 realistisch nicht vor 2029 zu rechnen.
Was der Entwurf nicht ändert
Die Vergewaltigung nach § 201 StGB und die geschlechtliche Nötigung nach § 202 StGB bleiben unangetastet. Beide setzen weiterhin Gewalt, Freiheitsentziehung oder gefährliche Drohung voraus. Das Konsensmodell wird also nicht in das gesamte Sexualstrafrecht eingezogen. Es wird in jenen Auffangtatbestand eingesetzt, der mit zwei Jahren Freiheitsstrafe die geringste Strafdrohung des Abschnitts trägt.
Diese Halbheit erklärt, weshalb der Entwurf von zwei Seiten kritisiert wird. Aus Sicht der Opferschutzeinrichtungen bleibt die nicht einvernehmliche geschlechtliche Handlung ohne Gewaltanwendung ein Delikt zweiter Klasse. Aus Sicht der Verteidigung wird ein unbestimmter Zentralbegriff in einen Tatbestand eingeführt, dessen Anwendungsbereich sich dadurch merklich ausweitet, ohne dass die dogmatischen Folgefragen geklärt wären.
Übergangsrecht und laufende Verfahren
Für die Praxis bedeutsam ist die zeitliche Geltung. Nach § 1 Abs 1 StGB und § 61 StGB sind Taten, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden, nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen, sofern das neue Recht für den Täter nicht günstiger ist. Die Umstellung auf das Einverständnismodell erweitert die Strafbarkeit und ist damit nicht günstiger. Für sämtliche Taten bis zum Inkrafttreten bleibt daher die geltende Fassung maßgeblich.
Besondere Aufmerksamkeit verlangen Serientaten und fortgesetzte Konstellationen, die den Stichtag überschreiten. Hier ist für jede Einzeltat gesondert zu prüfen, welches Recht anzuwenden ist. Eine pauschale Beurteilung des gesamten Tatzeitraums nach neuem Recht wäre mit dem Rückwirkungsverbot unvereinbar.
Konsequenzen für die Verteidigung
Drei Punkte werden an Bedeutung gewinnen.
Erstens die frühzeitige Sicherung des Kommunikationsverlaufs. Nachrichtenverkehr vor und nach dem verfahrensgegenständlichen Geschehen ist das praktisch wichtigste objektive Beweismittel für die Frage, ob ein Einverständnis vorlag. Der Antrag auf Sicherstellung und Auswertung sollte früh gestellt werden, weil Chatverläufe auf Endgeräten kurzlebig sind.
Zweitens die kontradiktorische Vernehmung nach § 165 StPO. Personen, die durch die angelastete Tat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sind nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO von der Aussage befreit. In der Praxis bedeutet das häufig, dass die kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren die einzige Gelegenheit zur Ausübung des Fragerechts bleibt. Unter einem Einverständnismodell verlagert sich der Schwerpunkt dieser Befragung auf den situativen Ablauf und die Kommunikation zwischen den Beteiligten. Eine unvorbereitete Teilnahme ist unter dieser Rechtslage noch weniger vertretbar als bisher.
Drittens die Aussagepsychologie. Wenn das Beweisthema von der Ablehnung zur Zustimmung wechselt, verändern sich die Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Anträge auf Beiziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen nach § 126 StPO werden in Grenzfällen an Gewicht gewinnen.
Bis zu einem Inkrafttreten der Novelle bleibt § 205a Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 112/2015 anzuwenden.
FAQ
Gilt das Prinzip „Nur Ja heißt Ja" in Österreich bereits?
Nein. Der Entwurf des Bundesministeriums für Justiz befindet sich seit Ende August 2026 in der koalitionsinternen Koordinierung. Ein Begutachtungsverfahren wurde nicht eingeleitet, eine Regierungsvorlage liegt nicht vor. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der 1. Juli 2027 genannt. Bis dahin gilt § 205a StGB in der Fassung BGBl I 112/2015.
Was ändert sich konkret an § 205a StGB?
In § 205a Abs 1 StGB soll die Wortfolge „gegen deren Willen" durch die Wortfolge „ohne deren Einverständnis" ersetzt werden. Damit ist nicht mehr entscheidend, ob eine Ablehnung nach außen erkennbar geworden ist, sondern ob eine Zustimmung vorlag. Die übrigen Begehungsvarianten, die Ausnützung einer Zwangslage und die vorangegangene Einschüchterung, bleiben unverändert.
Muss die Zustimmung ausdrücklich ausgesprochen werden?
Nein. Ein Einverständnis kann verbal oder konkludent erteilt werden. Der Entwurf verlangt keine ausdrückliche Erklärung. Ausgeschlossen ist allerdings, Schweigen, Passivität oder ein Erstarren aus Angst als Zustimmung zu werten.
Kommt es zu einer Beweislastumkehr?
Nein. Die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK und der Zweifelsgrundsatz des § 14 StPO bleiben unberührt. Anklagebehörde und Gericht haben das Fehlen des Einverständnisses und den darauf gerichteten Vorsatz nachzuweisen. Verändert wird die Struktur des Beweisthemas, nicht die Beweislast.
Ist strafbar, wer irrtümlich von einer Zustimmung ausgeht?
Nein. § 205a StGB bleibt ein Vorsatzdelikt. Wer irrig annimmt, ein Einverständnis liege vor, handelt ohne Vorsatz. Da der Entwurf keinen Fahrlässigkeitstatbestand vorsieht, führt dieser Irrtum nach § 7 Abs 1 StGB zur Straflosigkeit. Der deutsche Reformentwurf geht hier einen anderen Weg und sieht eine Fahrlässigkeitsvariante vor.
Wirkt die Neuregelung auf laufende Verfahren?
Nein. Nach § 1 Abs 1 StGB und § 61 StGB sind Taten nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen, wenn das neue Recht nicht günstiger ist. Die Umstellung auf das Einverständnismodell erweitert die Strafbarkeit und ist daher nicht günstiger. Für Taten vor dem Inkrafttreten bleibt die geltende Fassung maßgeblich.
Ändert sich etwas bei der Vergewaltigung nach § 201 StGB?
Nein. § 201 und § 202 StGB bleiben unverändert und setzen weiterhin Gewalt, Freiheitsentziehung oder gefährliche Drohung voraus. Das Konsensmodell wird ausschließlich in § 205a StGB eingeführt, den Tatbestand mit der geringsten Strafdrohung des Zehnten Abschnitts.


