Smart Glasses: Wann heimliche Aufnahmen mit Meta-Brillen in Österreich strafbar sein könnten
- Mag. Franz Rohner-Hufnagl

- 7. Aug.
- 10 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. Aug.
Eine strafrechtliche Einordnung nach österreichischem Recht

Wer heute im Kaffeehaus jemandem mit einer Ray-Ban gegenübersitzt, weiß nicht, ob er gerade gefilmt wird. Die von Meta gemeinsam mit EssilorLuxottica vertriebenen Brillen sehen aus wie gewöhnliche Sonnenbrillen, nehmen aber Fotos, Videos und Ton auf und lassen sich per Sprache, Touch am Bügel oder (bei der Display-Variante) über ein Armband steuern, das Handgelenksgesten erkennt. Nach außen sichtbar im Aufnahmemodus ist in der Regel nur eine kleine weiße LED.
Ob diese LED genügt, ist inzwischen ein europäisches Thema. Die deutsche Datenschutzbeauftragte hält die Leuchte bei Sonnenschein oder Gegenlicht für kaum wahrnehmbar. Für reine Audioaufnahmen gibt es gar keinen sichtbaren Hinweis. Im Sommer 2026 wurde zudem bekannt, dass sich die LED mit einfachen Mitteln entfernen ließ. Meta hat darauf mit einem verpflichtenden Update reagiert, das die Kamera sperrt, sobald eine Manipulation erkannt wird.
Die französische Datenschutzbehörde CNIL warnt vor einer Normalisierung der Überwachung und will die rechtlichen und technischen Fragen gemeinsam mit den europäischen Datenschutzbehörden auf Ebene des Europäischen Datenschutzausschusses weiter untersuchen.
Aus anwaltlicher Sicht interessiert mich aber die Frage: Macht sich strafbar, wer mit so einer Brille andere aufnimmt, ohne dass diese es bemerken?
Der Ausgangspunkt: Filmen ist in Österreich weitgehend straffrei
Deutschland stellt mit § 201a dStGB die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen breit unter Strafe. Österreich hat nichts Vergleichbares. Einen allgemeinen Straftatbestand des unbefugten Filmens oder Fotografierens kennt unser StGB schlicht nicht.
Wer also auf der Mariahilfer Straße Passanten filmt oder im Lokal den Nebentisch aufnimmt, begeht damit für sich genommen kein gerichtlich strafbares Delikt.
Zivilrechtliche Ansprüche kann das auslösen, datenschutzrechtliche Konsequenzen ebenso, und je nach Kontext kann daraus auch ein anderes Delikt werden. Der Aufnahmevorgang selbst ist aber nicht pönalisiert. Rechtspolitisch wird diese Lücke seit Jahren diskutiert. Geschlossen wurde sie bislang nur punktuell.
Für die Beurteilung von Datenbrillen ist das der entscheidende Befund. Die Kamera ist strafrechtlich das kleinere Problem. Das Mikrofon ist das größere.
Zu § 120a StGB
Die punktuelle Ausnahme heißt § 120a StGB, eingeführt mit dem Paket „Hass im Netz" per 01.01.2021 und meist verkürzt als Upskirting-Verbot bezeichnet.
Strafbar nach Abs 1 macht sich, wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person ohne deren Einwilligung herstellt. Sofern die betroffene Person diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet.
Die Strafdrohung liegt bei bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen.
Abs 2 erfasst das Zugänglichmachen und Veröffentlichen einer solchen Aufnahme und ist mit bis zu zwölf Monaten oder 720 Tagessätzen strenger bedroht. Der Gesetzgeber gewichtet die Weitergabe also schwerer als die Herstellung, was mir sachgerecht erscheint: Der eigentliche Schaden entsteht mit der Verbreitung.
Verfolgt wird nur mit Ermächtigung der verletzten Person (Abs 3). Dazu später mehr, denn das hat praktische Konsequenzen.
Was die Brille daran ändert
Tatbestandlich: nichts.
§ 120a StGB knüpft an das Herstellen der Aufnahme an, das Gerät ist gleichgültig. Was sich verschiebt, ist die Beweislage. Der Reiz einer Kamera im Brillengestell liegt für den Täter ja gerade darin, dass er nichts in der Hand halten muss. Das Smartphone in der ausgestreckten Hand auf der Rolltreppe fällt auf. Eine Brille fällt nicht auf. Zeugen, die einen Aufnahmevorgang beobachtet haben, wird es in diesen Fällen selten geben.
Dafür entsteht auf der Geräteseite eine Datenspur. Aufnahmen können mit einem Konto oder einem gekoppelten Smartphone synchronisiert werden. Je nach System können zudem Zeitstempel und weitere Metadaten vorhanden sein. In einem Strafverfahren wird daher regelmäßig der Zugriff auf die darauf oder auf verbundenen Geräten gespeicherten Daten von Bedeutung sein.
Für die Verteidigung stellt sich dabei früh die Frage nach Reichweite und Verhältnismäßigkeit des Datenzugriffs. Seit 01.01.2025 enthalten §§ 115f ff StPO hierfür besondere Regeln über die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Die Ermittlungsmaßnahme darf nicht zum pauschalen Zugriff auf den gesamten digitalen Datenbestand werden. Sie muss sich an den gesetzlichen Voraussetzungen und der konkret zu untersuchenden Tat orientieren.
Eine Einschränkung des Tatbestands hat der OGH in seiner Entscheidung 12 Os 60/24a herausgearbeitet: Wer lediglich eine Bildaufnahme von einer bereits vorhandenen Aufnahme herstellt (etwa einen Screenshot aus einem Videotelefonat), stellt damit keine Bildaufnahme im Sinne des § 120a Abs 1 StGB her. Die Bestimmung erfasst also nicht jede Form der Vervielfältigung eines bereits existierenden Bildes.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die weitere Verwendung solcher Aufnahmen strafrechtlich bedeutungslos wäre. Je nach Herkunft der Daten, Art ihrer Verwendung und Vorsatz des Täters können andere Tatbestände, insbesondere § 63 DSG, in Betracht kommen. Der Fall zeigt damit zugleich, wie wichtig es ist, zwischen der Herstellung einer Aufnahme und ihrer späteren Verwendung oder Verbreitung zu unterscheiden.
Zu § 120 StGB
Deutlich schärfer ist die Rechtslage beim gesprochenen Wort. § 120 StGB stammt in seinem Kern aus 1974. Die Überschrift ‚Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten‘ verrät das Alter der Bestimmung. Gedacht wurde damals noch an das Tonbandgerät. Geschützt wird die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes in zwei Stufen.
§ 120 Abs 1 StGB: fremde Gespräche
Strafbar macht sich, wer ein Tonaufnahmegerät oder Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen. Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze.
„Nicht öffentlich" wird dabei oft missverstanden. Es bedeutet nicht „nicht an einem öffentlichen Ort". Das Gespräch am Nebentisch ist nicht deshalb öffentlich, weil das Lokal jedem offensteht. Es kommt darauf an, ob die Äußerung nach den erkennbaren Umständen an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet war. Das private Gespräch zweier Personen bleibt vertraulich, auch wenn man es zufällig mithören könnte. Die Rede auf der Kundgebung ist es nicht.
Das zweite Merkmal „nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt" nimmt den Gesprächsteilnehmer aus dem Tatbestand. Wer selbst am Gespräch beteiligt ist, verschafft sich keine Kenntnis von etwas, das nicht für ihn bestimmt war. Das heimliche Mitschneiden des eigenen Gesprächs fällt also nicht unter Abs 1. In der Beratung stoße ich immer wieder auf die gegenteilige Annahme.
Auf die Brille übertragen: Wer damit ein Gespräch aufzeichnet, an dem er selbst teilnimmt, bleibt insoweit straffrei. Wer sie benützt, um nicht öffentliche und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmte Gespräche anderer mitzuschneiden (im Wartebereich, im Großraumbüro, im Sitzungssaal), verwirklicht den Tatbestand.
Das Mikrofon nimmt nach den vorliegenden Herstellerangaben zumindest im Umkreis von etwa zwei Metern auf, und einen sichtbaren Hinweis auf laufende Audioaufnahmen gibt es nicht. Konstruiert ist dieses Szenario also keineswegs.
§ 120 Abs 2 StGB
Nach Abs 2 macht sich strafbar, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten zugänglich macht, für den die Äußerung nicht bestimmt ist, oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Die Strafdrohung entspricht jener des Abs 1.
Der entscheidende Unterschied zu Abs 1 liegt darin, dass Abs 2 auch den Gesprächsteilnehmer erfassen kann. Wer ein Gespräch aufzeichnet, an dem er selbst beteiligt ist, erfüllt dadurch § 120 Abs 1 StGB grundsätzlich nicht.
Daraus folgt aber kein uneingeschränktes Recht, mit der Aufnahme anschließend beliebig zu verfahren. Wird die Aufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden einem unbefugten Dritten zugänglich gemacht oder veröffentlicht, kann § 120 Abs 2 StGB erfüllt sein.
Die verbreitete Schlussfolgerung „Wenn ich aufnehmen durfte, darf ich die Aufnahme auch weitergeben“ ist daher falsch. Aufnahme und Weitergabe sind strafrechtlich getrennt zu beurteilen.
Ergänzend stellt Abs 2a das Aufzeichnen, Zugänglichmachen und Veröffentlichen von im Wege einer Telekommunikation übermittelten Nachrichten, die nicht für den Täter bestimmt sind, unter Strafe (bis zu drei Monate oder 180 Tagessätze).
Wie § 120a ist auch § 120 StGB Ermächtigungsdelikt. Erteilt die verletzte Person die Ermächtigung nicht binnen vierzehn Tagen nach behördlicher Anfrage, gilt sie als verweigert, und das Verfahren ist einzustellen.
Für die Verteidigung folgt daraus ein Ansatz, der nach meiner Erfahrung unterschätzt wird: Eine außergerichtliche Bereinigung (nachweisliche Löschung sämtlicher Aufnahmen, Entschuldigung, allenfalls Schadensgutmachung) kann dazu führen, dass die Ermächtigung nicht erteilt oder zurückgezogen wird. Das ist häufig zielführender als jede Verteidigung in der Sache.
Wenn es nicht bei einer Aufnahme bleibt
Aus einer für sich genommen straflosen Aufnahme kann im Zusammenhang mit weiterem Verhalten dennoch strafrechtliche Relevanz entstehen.
Beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB kommt etwa in Betracht, wenn jemand eine andere Person über längere Zeit fortgesetzt verfolgt und dabei eine der gesetzlich erfassten Verhaltensweisen setzt.
Das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe einer Person kann eine solche Tathandlung darstellen. Wird eine Datenbrille dabei zusätzlich zur fortgesetzten Beobachtung und Dokumentation des Opfers eingesetzt, kann dies für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens von Bedeutung sein. Das bloße systematische Filmen ist für sich genommen allerdings keine eigenständige Tathandlung des § 107a StGB.
Auch § 107c StGB kann bei der Veröffentlichung von Aufnahmen relevant werden. Die Bestimmung erfasst unter bestimmten Voraussetzungen die Wahrnehmbarmachung von Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person für eine größere Zahl von Menschen, wenn dies für längere Zeit geschieht und geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.
Eine Veröffentlichung von Brillenaufnahmen auf Social Media erfüllt den Tatbestand daher nicht automatisch. Je nach Inhalt, Reichweite und Dauer der Veröffentlichung kann § 107c StGB aber durchaus einschlägig sein.
Die datenschutzstrafrechtliche Flanke nach § 63 DSG
Neben den Tatbeständen des StGB kann § 63 DSG relevant werden. Strafbar macht sich danach unter anderem, wer personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht und die ihm ausschließlich aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, mit dem erforderlichen Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht.
Entscheidend ist dabei eine Differenzierung: Das widerrechtliche Beschaffen der Daten allein ist nicht die von § 63 DSG erfasste Tathandlung. Hinzukommen muss insbesondere ein Benützen, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen der Daten unter den weiteren Voraussetzungen der Bestimmung.
Für Datenbrillen kann § 63 DSG vor allem im beruflichen oder wirtschaftlichen Umfeld relevant werden. Denkbar ist etwa, dass mit einer Brille vertrauliche Bildschirminhalte, Dokumente oder sonstige personenbezogene Informationen aufgenommen und die dadurch erlangten Daten anschließend mit entsprechendem Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz verwendet oder weitergegeben werden. In solchen Konstellationen geht es weniger um die Aufnahme als solche als um die widerrechtliche Erlangung und anschließende Verwendung geschützter Daten.
Dazu kommt die verwaltungsrechtliche Ebene. Die Haushaltsausnahme nach Art 2 Abs 2 lit c DSGVO greift nur bei ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sie insbesondere dann ausscheiden, wenn sich eine systematische Aufzeichnung auch auf den öffentlichen Raum erstreckt.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Gesichtsbilder technisch zur Identifizierung von Personen verarbeitet werden. Ein gewöhnliches Foto eines Gesichts ist nicht automatisch ein biometrisches Datum der besonderen Kategorie nach Art 9 DSGVO. Werden personenbezogene Daten jedoch aufgrund spezifischer technischer Verarbeitung aus körperlichen oder physiologischen Merkmalen gewonnen und zur eindeutigen Identifizierung einer Person verwendet, können biometrische Daten im Sinne der DSGVO vorliegen.
Daneben setzt die KI-Verordnung spezifische Grenzen. Sie verbietet insbesondere bestimmte KI-Systeme, die Gesichtserkennungsdatenbanken durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Videoüberwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern. Das bloße Aufnehmen von Personen mit einer Datenbrille fällt nicht schon deshalb unter dieses Verbot.
Zivil- und medienrechtliche Ansprüche
Auch wo das Strafrecht nicht anwendbar ist, steht die betroffene Person nicht mit leeren Händen da. §16 iVm § 1328a ABGB gewährt bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre Schadenersatz, bei erheblichen Verletzungen auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Bildnisschutz des § 78 UrhG verbietet Veröffentlichungen, die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen, und eröffnet Unterlassungs-, Beseitigungs- und bei Verschulden Schadenersatzansprüche. Und bei Veröffentlichung in einem Medium (wozu Websites und vielfach auch Social-Media-Auftritte zählen) kommt der Entschädigungsanspruch nach § 7 MedienG dazu.
Arbeitgeber sollten zudem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG im Blick behalten. Zustimmungsbedürftig können Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer sein, sofern sie die Menschenwürde berühren. Nicht jeder betriebliche Einsatz einer Datenbrille löst daher automatisch ein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats aus. Wird die Technologie jedoch zur Überwachung oder Kontrolle von Beschäftigten eingesetzt oder ermöglicht sie eine entsprechend intensive Kontrolle, ist die arbeitsverfassungsrechtliche Zulässigkeit gesondert zu prüfen.
Unabhängig davon empfiehlt sich für einen betrieblichen Einsatz eine klare Regelung über zulässige Verwendungszwecke, private Aufnahmen, Meetings, Kundenkontakte, Speicherung und Löschung von Daten.
Geht es primär um Löschung und Unterlassung, ist dieser Weg oft schneller als eine Strafanzeige.
Auf einen Blick
Handlung mit Datenbrille | Strafrechtliche Einordnung |
Passanten im öffentlichen Raum filmen | Grundsätzlich keine gerichtliche Strafbarkeit |
Aufnahme des Intimbereichs (geschützt / in Wohnstätte) | § 120a Abs 1 StGB |
Weitergabe / Veröffentlichung einer solchen Aufnahme | § 120a Abs 2 StGB |
Tonaufnahme fremder, nicht öffentlicher Gespräche | § 120 Abs 1 StGB |
Tonaufnahme des eigenen Gesprächs | Nicht nach § 120 Abs 1 StGB strafbar |
Weitergabe / Veröffentlichung einer Tonaufnahme | § 120 Abs 2 StGB – auch für Gesprächsteilnehmer |
Veröffentlichung höchstpersönlicher Inhalte für eine größere Zahl von Menschen | § 107c StGB |
Einsatz der Datenbrille im Rahmen einer fortgesetzten beharrlichen Verfolgung | § 107a StGB |
Benützen, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen entsprechend erlangter personenbezogener Daten mit Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz | § 63 DSG |
Häufige Fragen zur Datenbrille (Smartglasses)
Ist es in Österreich strafbar, jemanden ohne dessen Wissen zu filmen?
Grundsätzlich nicht. Österreich kennt keinen allgemeinen Straftatbestand des unbefugten Filmens. Strafbar ist das Filmen nur in besonderen Konstellationen, insbesondere nach § 120a StGB bei Aufnahmen des Intimbereichs. Zivilrechtliche Ansprüche und datenschutzrechtliche Folgen können dennoch bestehen.
Darf ich ein Gespräch mitschneiden, an dem ich selbst teilnehme?
Das Aufzeichnen selbst erfüllt § 120 Abs 1 StGB nicht, weil die Äußerung zur eigenen Kenntnisnahme bestimmt war. Sobald die Aufnahme jedoch ohne Einverständnis des Sprechenden an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht wird, greift § 120 Abs 2 StGB.
Reicht die Aufnahme-LED an der Brille aus, um die Aufnahme zulässig zu machen?
Nein. Eine sichtbare LED macht eine Aufnahme nicht automatisch rechtmäßig. Für § 120 StGB kommt es insbesondere darauf an, ob eine Äußerung nicht öffentlich und zur Kenntnisnahme des Aufnehmenden bestimmt war beziehungsweise ob der Sprechende einer späteren Weitergabe zugestimmt hat.
Ob eine Aufnahme für die betroffene Person erkennbar war, kann allerdings für die Beurteilung des konkreten Sachverhalts und insbesondere für Beweisfragen von Bedeutung sein. Datenschutzrechtlich stellt sich darüber hinaus die eigenständige Frage, ob und wie betroffene Personen ausreichend über eine Datenverarbeitung informiert werden.
Welche Strafen drohen konkret?
§ 120 Abs 1 und Abs 2 StGB: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze. § 120a Abs 1 StGB: bis zu sechs Monate oder bis zu 360 Tagessätze; Abs 2: bis zu zwölf Monate oder bis zu 720 Tagessätze. § 63 DSG: bis zu einem Jahr oder bis zu 720 Tagessätze.
Kann die Staatsanwaltschaft von sich aus ermitteln?
Zunächst ja. Da §§ 120 und 120a StGB Ermächtigungsdelikte sind, müssen Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft jedoch unverzüglich bei der verletzten Person anfragen, ob sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Wird die Ermächtigung verweigert oder nicht binnen vierzehn Tagen nach der Anfrage erteilt, ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person unzulässig und das Verfahren einzustellen.
Was tun, wenn ich vermute, heimlich aufgenommen worden zu sein?
Situation und Zeitpunkt möglichst genau dokumentieren, Zeugen benennen, keine eigenmächtigen Zugriffe auf fremde Geräte. Anschließend ist zu klären, ob eine Anzeige samt Ermächtigung, ein zivilrechtliches Vorgehen auf Unterlassung und Löschung oder eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde der zielführendere Weg ist – häufig empfiehlt sich eine Kombination.
Gilt das auch für Aufnahmen am Arbeitsplatz?
Ja, mit Zusatzebene. Neben §§ 120, 120a StGB und § 63 DSG ist arbeitsverfassungsrechtlich § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu beachten. Der Einsatz von Datenbrillen durch Beschäftigte sollte durch klare betriebliche Regelungen abgedeckt sein.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


