Die Verbrechensopfergesetz-Novelle und der Regress des Bundes gegen den Verurteilten
- Mag. Franz Rohner-Hufnagl

- 10. Aug.
- 7 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 12. Aug.

Ein Beschuldigter wird wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verurteilt. Im Strafverfahren einigt er sich mit dem Privatbeteiligten auf ein Teilschmerzengeld, der Betrag wird bezahlt, die Sache scheint erledigt. Rund ein Jahr später langt ein Schreiben der Finanzprokuratur ein. Der Bund fordert jenen Betrag zurück, den das Sozialministeriumservice dem Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz als Pauschalentschädigung geleistet hat. Der Verurteilte hat aus seiner Sicht bereits gezahlt und versteht die Forderung nicht.
Genau dieser Mechanismus wird durch die aktuelle Novelle des Verbrechensopfergesetzes an Bedeutung gewinnen. Der Ministerialentwurf 118/ME wurde bis 27. Juli 2026 begutachtet, das Inkrafttreten ist überwiegend mit 1. Jänner 2027 geplant. Die öffentliche Diskussion behandelt die Novelle ausschließlich als Opferschutzthema. Das ist verständlich, greift aber zu kurz. Für die Verteidigung hat die Reform eine zweite Seite, über die kaum jemand spricht: VOG-Leistungen können dazu führen, dass Schadenersatzansprüche des Opfers kraft Gesetzes auf den Bund übergehen und später gegenüber dem Täter geltend gemacht werden.
Was die Novelle vorsieht
Der Entwurf enthält einen deutlich ausgebauten Leistungskatalog. Die zentralen Punkte:
Die pauschalen Schmerzengeldbeträge nach § 6a VOG werden verdoppelt. Derzeit gebühren bei schwerer Körperverletzung 2.000 Euro, bei einer Gesundheitsschädigung von mehr als drei Monaten Dauer 4.000 Euro, bei schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB 8.000 Euro und bei zusätzlichem Pflegebedarf ab Stufe 5 12.000 Euro. Künftig stehen also Beträge zwischen 4.000 und 24.000 Euro im Raum.
Zu beachten ist das Übergangsrecht: Insbesondere die erhöhten Pauschalbeträge und die neuen Sachleistungen sollen grundsätzlich nur auf Taten anzuwenden sein, die ab 1. Jänner 2027 begangen werden.
Für besonders vulnerable Gruppen, etwa minderjährige Opfer von Sexualdelikten und Angehörige von Getöteten, kommen Verfahrenserleichterungen bei der Geltendmachung des Schmerzengeldes. Die Antragsfrist für minderjährige Opfer wird verlängert.
Die Krisenintervention wird ausgebaut, die Antragsfrist dafür entfällt. Neu ist der Kostenersatz für klinisch-psychologische Behandlungen. Der Ersatz von Bestattungskosten wird ausgeweitet, auch hier entfällt die Antragsfrist.
Dazu kommt eine Reihe neuer Sachleistungen, die es bisher nicht gab: ein Kostenzuschuss für die Reparatur des Zutrittsbereichs zur Wohnung, für den Austausch der Schließanlage oder der Eingangstür zum Schutz vor weiterer Gewalt sowie für die Reinigung der Wohnung und des privaten Kraftfahrzeugs nach einem tätlichen Angriff.
Hintergrund der Reform war insbesondere der Terroranschlag von 2020 in Wien. Der bestehende Leistungskatalog wurde von Opferhilfeorganisationen seit Jahren als nicht mehr bedarfsgerecht kritisiert.
Der Mechanismus dahinter: die Legalzession des § 12 VOG
Das VOG ist als Sozialentschädigungsrecht konstruiert, aber es ist kein Geschenk des Staates an das Opfer. Der Bund tritt in Vorleistung und holt sich das Geld beim Täter zurück. Rechtsgrundlage ist § 12 VOG.
Kann das Opfer den Ersatz seines Schadens aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, in der Praxis also aus dem Schadenersatzrecht des ABGB gegen den Täter, geht dieser Anspruch insoweit auf den Bund über, als der Bund Leistungen nach dem VOG erbringt.
Es handelt sich um eine Legalzession. Der Anspruch des Opfers erlischt nicht, er wechselt nur den Gläubiger. Geltend gemacht wird er für den Bund regelmäßig durch die Finanzprokuratur. Der Verurteilte kann damit mit mehreren, voneinander abzugrenzenden Anspruchskomplexen konfrontiert sein. Dem Zuspruch an den Privatbeteiligten im Strafurteil, allfälligen darüber hinausgehenden zivilrechtlichen Ansprüchen des Opfers und dem Regress des Bundes für die VOG-Leistungen.
In der Beratung erlebe ich immer wieder, dass Mandanten diesen dritten Posten schlicht nicht auf dem Radar haben. Das Strafverfahren endet, die Privatbeteiligtenforderung wird beglichen, und dann kommt der Bund.
Die Verdoppelung der Pauschalbeträge und der erweiterte Leistungskatalog bedeuten nichts anderes, als dass dieses Regressvolumen ab 2027 deutlich wächst. Aus einer Pauschalentschädigung von bisher 4.000 Euro werden 8.000 Euro. Dazu treten möglicherweise klinisch-psychologische Behandlungskosten, Kriseninterventionskosten und Sachleistungen, die es bisher gar nicht gab.
Konsequenzen für die Verteidigungsstrategie
Bei Vergleichen mit dem Privatbeteiligten
Wer im Strafverfahren einen Vergleich mit dem Privatbeteiligten schließt, sollte wissen, welche VOG-Leistungen bereits geflossen sind oder beantragt wurden.
Der Grund liegt in der Anrechnungslogik:
§ 6a VOG sieht die Anrechnung von Schadenersatzleistungen des Täters auf die Pauschalentschädigung vor. Umgekehrt kann das Opfer über den Teil seines Anspruchs, der bereits nach § 12 VOG auf den Bund übergegangen ist, nicht mehr wirksam verfügen. Ein Generalvergleich mit dem Opfer, der auch die übergegangenen Ansprüche miterledigen soll, geht insoweit ins Leere.
Bezahlt der Mandant an das Opfer, obwohl der Anspruch bereits dem Bund zusteht, droht im schlimmsten Fall die Doppelzahlung. § 12 VOG verweist für den Schuldnerschutz auf § 1395 letzter Satz und § 1396 erster Satz ABGB, entscheidend ist also die Kenntnis vom Forderungsübergang.
Praktisch heißt das: Vor jedem Vergleich beim Opfer beziehungsweise dessen Vertretung nachfragen, ob Leistungen nach dem VOG bezogen oder beantragt wurden, und den Vergleich entsprechend abgrenzen.
Bei der Diversion
Die Schadensgutmachung ist bei mehreren Diversionsformen Voraussetzung oder zumindest gewichtiger Gesichtspunkt, etwa beim Tatausgleich und nach § 200 Abs 3 StPO bei der Geldbußendiversion. Auch hier gilt: Was der Mandant im Rahmen der Diversion an das Opfer leistet, schützt ihn nicht automatisch vor dem späteren Regress des Bundes für bereits erbrachte VOG-Leistungen. Die Diversionsvereinbarung sollte die Leistungslage nach dem VOG mitbedenken.
Bei der Vermögensplanung nach Verurteilung
Der übergegangene Anspruch ist ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und unterliegt der Verjährung nach § 1489 ABGB. Ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gilt die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB.
Der Forderungsübergang auf den Bund setzt dabei keine neue Verjährungsfrist in Gang. Der Bund hat also Zeit. Wer nach der Haftentlassung wirtschaftlich wieder Fuß fasst, muss damit rechnen, dass die Forderung dann geltend gemacht wird, wenn wieder etwas zu holen ist.
In der Beratung zur Schuldenregulierung nach der Haft gehört der VOG-Regress auf die Liste der zu klärenden Verbindlichkeiten, gegebenenfalls auch mit Blick auf ein Schuldenregulierungsverfahren.
Bei der Bemessung im Strafverfahren selbst
Ein oft übersehener Punkt betrifft das Adhäsionsverfahren. Soweit der Anspruch des Opfers bereits auf den Bund übergegangen ist, fehlt dem Privatbeteiligten insoweit die Aktivlegitimation. Ein Zuspruch nach § 369 StPO kann nur jene Ansprüche erfassen, die dem Opfer noch zustehen. Die Verteidigung sollte daher im Hauptverfahren erheben, ob und in welcher Höhe VOG-Leistungen geflossen sind, und einem überschießenden Privatbeteiligtenzuspruch entgegentreten. Das ist keine Förmelei, sondern verhindert, dass der Mandant denselben Schaden zweimal ersetzt.
Einordnung
Gegen das Anliegen der Novelle ist aus Verteidigersicht nichts einzuwenden.
Dass Opfer schwerer Gewaltdelikte rasch und unbürokratisch Unterstützung erhalten, entlastet im Übrigen auch das Strafverfahren, weil der Druck auf das Adhäsionsverfahren sinkt. Die Kritik richtet sich nicht gegen die Leistungsverbesserungen, sondern gegen die verbreitete Vorstellung, es handle sich um eine reine Staatsleistung ohne Folgen für den Verurteilten.
Das Gegenteil ist der Fall.
Das VOG organisiert eine Vorfinanzierung des Schadenersatzes durch den Bund, die Endabrechnung erfolgt beim Täter.
Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, würde der VOG-Regress ab 2027 in Verfahren wegen Gewaltdelikten häufiger, höher und um neue Leistungsarten erweitert auftreten. Wer als Verteidiger Vergleiche schließt, Diversionen verhandelt oder Mandanten nach der Verurteilung wirtschaftlich berät, ohne die Leistungslage nach dem VOG zu erheben, übersieht eine Forderung, die kraft Gesetzes bereits entstanden sein kann. Die maßgebliche Norm bleibt dabei unverändert § 12 VOG.
Die maßgeblichen Bestimmungen im Überblick
Bestimmungen des VOG:
Norm | Regelungsinhalt | Bedeutung für die Verteidigung |
§ 1 VOG | Anspruchsvoraussetzungen. Erfasst sind Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, sowie Ansprüche Hinterbliebener | Bestimmt, ob im konkreten Verfahren überhaupt mit VOG-Leistungen und damit mit einem Regress zu rechnen ist |
§ 2 VOG | Katalog der Hilfeleistungen, unter anderem Verdienst- und Unterhaltsentgang, Heilfürsorge, Rehabilitation, Pflege- und Blindenzulage, Bestattungskosten, Pauschalentschädigung | Zeigt das mögliche Volumen der übergehenden Ansprüche. Wird durch die Novelle erweitert |
§ 4a VOG | Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen und Psychotherapeuten | Nach dem Entwurf Ausbau und Entfall der Antragsfrist, damit häufigere Regressposition |
§ 6a VOG | Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, gestaffelt nach Schwere der Verletzung | Kernstück der Novelle. Verdoppelung der Beträge bedeutet Verdoppelung dieser Regressposition |
§ 7 VOG | Ersatz der Bestattungskosten | Nach dem Entwurf ausgeweitet, relevant bei Delikten mit tödlichem Ausgang |
§ 8 VOG | Ausschlussbestimmungen | Praktisch bedeutsam, etwa bei Beteiligung des Opfers an einer Rauferei oder bei grober Fahrlässigkeit. Fehlt die Leistungsberechtigung, entsteht kein Regress |
§ 9 VOG | Antragstellung und Entscheidung durch das Sozialministeriumservice | Bestimmt die Behörde, deren Leistungsbescheid die Grundlage der späteren Regressforderung bildet |
§ 10 VOG | Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Antragsfrist von grundsätzlich drei Jahren, Rückersatz und Ruhen | Ermöglicht die zeitliche Einschätzung, ob und wann noch Anträge zu erwarten sind |
§ 12 VOG | Übergang von Ersatzansprüchen auf den Bund | Die zentrale Norm. Grundlage der Regressforderung, verweist für den Schuldnerschutz auf §§ 1395 f ABGB |
§ 13 VOG | Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe | Regelt das Verhältnis zu anderen Trägern und verhindert doppelte Berücksichtigung |
Anknüpfungsnormen außerhalb des VOG:
Norm | Regelungsinhalt | Bedeutung für die Verteidigung |
§ 84 Abs 4, § 85 StGB | Schwere Körperverletzung, schwere Dauerfolgen | Bestimmen die Staffelung der Pauschalbeträge nach § 6a VOG |
§§ 1395, 1396 ABGB | Schuldnerschutz bei Forderungsübergang | Entscheidend ist die Kenntnis vom Übergang. Zahlung an das Opfer trotz Kenntnis schützt nicht |
§ 1489 ABGB | Verjährung von Schadenersatzansprüchen, dreißig Jahre bei bestimmten Vorsatztaten | Bestimmt, wie lange der Bund den übergegangenen Anspruch geltend machen kann |
§ 67 StPO | Stellung des Privatbeteiligten | Soweit der Anspruch bereits übergegangen ist, fehlt dem Opfer insoweit die Berechtigung zur Geltendmachung |
§ 369 StPO | Zuspruch im Adhäsionsverfahren | Ansatzpunkt gegen einen überschießenden Zuspruch an den Privatbeteiligten |
§ 200 Abs 3, § 204 StPO | Schadensgutmachung bei Geldbußendiversion und Tatausgleich | Diversionsleistungen an das Opfer erledigen den Regress des Bundes nicht automatisch |
FAQ
Was ändert sich durch die VOG-Novelle 2026/2027?
Der Ministerialentwurf 118/ME sieht eine Verdoppelung der pauschalen Schmerzengeldbeträge nach § 6a VOG, Verfahrenserleichterungen für besonders vulnerable Opfergruppen, den Ausbau der Krisenintervention, Kostenersatz für klinisch-psychologische Behandlungen sowie neue Sachleistungen wie den Austausch von Schließanlagen und die Reinigung der Wohnung nach einem tätlichen Angriff vor. Das Inkrafttreten ist überwiegend mit 1. Jänner 2027 geplant.
Muss der Täter die Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zurückzahlen?
Ja, in der Regel wirtschaftlich schon. Nach § 12 VOG geht der Schadenersatzanspruch des Opfers gegen den Täter insoweit auf den Bund über, als dieser Leistungen nach dem VOG erbringt. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, kann diesen übergegangenen Anspruch beim Täter einfordern.
Wie hoch ist die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG?
Derzeit betragen die Pauschalbeträge nach § 6a VOG je nach Schwere der Verletzung 2.000, 4.000, 8.000 oder 12.000 Euro. Nach dem Begutachtungsentwurf zur VOG-Novelle sollen diese Beträge verdoppelt werden.
Schützt ein Vergleich mit dem Opfer vor dem Regress des Bundes?
Nur eingeschränkt. Über Ansprüche, die nach § 12 VOG bereits auf den Bund übergegangen sind, kann das Opfer nicht mehr verfügen. Ein Vergleich sollte daher klar abgrenzen, welche Ansprüche erfasst sind, und die Leistungslage nach dem VOG vorher erhoben werden.
Wie lange kann der Bund den Regress geltend machen?
Der übergegangene Anspruch verjährt nach § 1489 ABGB. Bei Vorsatztaten, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.


