Wann wird ein Verurteilter wirklich entlassen? - Bedingte Entlassung und Fussfessel im Vergleich
- Mag. Franz Rohner-Hufnagl

- 7. Aug.
- 8 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 12. Aug.

Am Ende der ersten Besprechung nach einem Urteil kommt nach meiner Erfahrung fast immer dieselbe Frage.
Nicht zu einem allfälligen Rechtsmittel.
Vielmehr: Wie lange sitze ich wirklich?
Die Frage ist berechtigt, denn die im Urteil verhängte Freiheitsstrafe und die tatsächlich hinter Gittern verbrachte Zeit sind zwei verschiedene Dinge. Dazwischen liegen die Regeln über die bedingte Entlassung im § 46 StGB und die Vollzugsformen des Strafvollzugsgesetzes, allen voran der elektronisch überwachte Hausarrest, den alle nur Fußfessel nennen. Beides wurde zuletzt grundlegend reformiert.
Seit 1.9.2025 gelten neue Regeln für die Fußfessel, seit 1.1.2026 neue Regeln für die bedingte Entlassung. Wer sich heute an älteren Artikeln oder an Erfahrungswerten von Bekannten orientiert, rechnet mit der falschen Rechtslage.
Drei wichtige Daten entscheiden über die tatsächliche Entlassung
Wer eine unbedingte Freiheitsstrafe antritt, bekommt von der Justizanstalt eine Strafzeitberechnung. Darin stehen drei Daten, und alle drei sollte man kennen.
Das erste ist das Strafende, im Vollzugsjargon die Endstrafe. An diesem Tag wäre die Strafe vollständig verbüßt. Erlittene Untersuchungshaft wird nach § 38 StGB angerechnet und verschiebt dieses Datum nach vorne.
Das zweite ist der Hälftestichtag. Nach § 46 Abs 1 StGB ist dem Verurteilten der Rest der Strafe bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte verbüßt hat, mindestens aber drei Monate. Bei Personen unter 21 Jahren genügt ein Monat. Voraussetzung ist eine positive Prognose des Gerichts, dazu gleich mehr.
Das dritte ist der Zwei-Drittel-Stichtag. Spätestens hier wird die Entlassung zum Regelfall. Nach zwei Dritteln der Strafe darf sie nur noch verweigert werden, wenn konkrete Umstände befürchten lassen, der Verurteilte werde in Freiheit weitere Straftaten begehen.
Ein Beispiel macht es greifbar. Drei Jahre Freiheitsstrafe bedeuten: Hälftestichtag nach 18 Monaten, Zwei-Drittel-Stichtag nach 24 Monaten. Wer vier Monate in Untersuchungshaft war, erreicht den Hälftestichtag schon 14 Monate nach Strafantritt.
Die Reform vom 01.01.2026
Bis Ende 2025 stand einer Entlassung zum Hälftestichtag häufig ein Argument im Weg, gegen das sich wenig einwenden ließ: die Generalprävention. Gemeint war die Sorge, eine frühe Entlassung könnte die abschreckende Wirkung der Strafe für die Allgemeinheit untergraben. Gerade bei schweren oder öffentlichkeitswirksamen Taten wurde die Hälfte-Entlassung damit regelmäßig abgelehnt, ganz unabhängig davon, wie sich der Verurteilte im Vollzug entwickelt hatte.
Diese Hürde gibt es nicht mehr. Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat § 46 Abs 2 StGB mit Wirkung ab 01.01.2026 ersatzlos gestrichen. Seither zählt allein die Spezialprävention, also die Frage, die sich auf die konkrete Person bezieht: Ist anzunehmen, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung von künftigen Straftaten abgehalten wird?
Das Gericht schaut dafür auf das Verhalten im Vollzug, die persönliche Entwicklung, das Vorleben, das soziale Umfeld und die Perspektiven nach der Entlassung. Weisungen und Bewährungshilfe nach den §§ 50 bis 52 StGB sind bei dieser Prognose mitzuberücksichtigen, können sie also verbessern. Die Schwere der Tat als solche ist kein Entlassungshindernis mehr. Sie hatte ihre Rolle bei der Strafbemessung, nicht beim Entlassungszeitpunkt.
In der Beratung erlebe ich, dass genau dieser Punkt am schwersten zu glauben ist. Die praktische Konsequenz lautet aber: Für einen Ersttäter mit stabilem Umfeld, Wohnung und Arbeitsplatz ist die Entlassung zum Hälftestichtag heute der realistisch zu erwartende Verlauf und nicht die Ausnahme. Wer dagegen einschlägige Vorstrafen mitbringt oder im Vollzug negativ auffällt, muss mit der Verbüßung bis zum Zwei-Drittel-Stichtag rechnen, unter Umständen auch darüber hinaus.
Zuständig ist das Vollzugsgericht (§ 152 StVG). Es entscheidet von Amts wegen zu den Stichtagen oder auf Antrag des Verurteilten. Gegen ablehnende Beschlüsse steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.
Bedingt heißt auf Bewährung
Ein verbreitetes Missverständnis gleich vorweg. Bedingt entlassen heißt nicht, dass die Strafe erlassen wäre.
Der Strafrest wird unter Bestimmung einer Probezeit nachgesehen (§ 48 StGB). Diese entspricht dem Strafrest, beträgt aber mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Übersteigt der Strafrest drei Jahre, sind es fünf. Das Gericht kann Weisungen erteilen, etwa eine Therapie, Alkoholverzicht oder Schadensgutmachung, und Bewährungshilfe anordnen. Wer in der Probezeit neuerlich straffällig wird oder Weisungen trotz förmlicher Mahnung mutwillig missachtet, riskiert den Widerruf nach § 53 StGB. Dann ist der Strafrest zusätzlich zur neuen Strafe zu verbüßen. Wer die Probezeit übersteht, dem ist der Strafrest endgültig nachgesehen.
Die Fußfessel (elektronisch überwachter Hausarrest)
Der elektronisch überwachte Hausarrest, geregelt in den §§ 156b ff StVG, ist keine Entlassung. Er ist eine Vollzugsform. Die Strafe läuft weiter, nur eben in der eigenen Wohnung statt in der Zelle. Wer sie verbüßt, muss einer geeigneten Beschäftigung nachgehen, also Erwerbsarbeit, Ausbildung, Kinderbetreuung oder gemeinnütziger Tätigkeit, und darf die Unterkunft nur zu den festgelegten Zeiten und Zwecken verlassen. Die Einhaltung wird elektronisch überwacht.
Seit 1.9.2025 gilt eine deutlich großzügigere Grenze: Die Fußfessel kommt in Betracht, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt. Vorher lag diese Grenze bei zwölf Monaten.
Daraus ergeben sich zwei Wege.
Von Anfang an zu Hause: die Frontdoor-Variante
Wer zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verurteilt wird, kann beantragen, die gesamte Strafe im Hausarrest zu verbüßen, ohne je eine Justizanstalt von innen zu sehen. Der Antrag kann schon vor Strafantritt gestellt werden und hemmt in der Regel den Strafantritt bis zur Entscheidung (§ 156d Abs 4 StVG). Wer also zu 18 Monaten unbedingt verurteilt wird und über Wohnung, Arbeit, Einkommen und Versicherung verfügt, verbringt diese Strafe bei bewilligtem Antrag zu Hause. Bei positiver Prognose kommt zum Hälftestichtag, hier nach neun Monaten, die bedingte Entlassung dazu.
Der Wechsel aus der Anstalt: die Backdoor-Variante
Auch bei längeren Strafen ist der Umstieg möglich, sobald die noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt. Und hier steckt die zweite wesentliche Neuerung. Bei der Berechnung ist eine voraussichtliche bedingte Entlassung mitzuberücksichtigen. Ist die Entlassung zum Hälftestichtag wahrscheinlich, zählt nicht die Zeit bis zum nominellen Strafende, sondern die Zeit bis zu diesem erwarteten Entlassungstermin. Die Fußfessel kann damit schon vor dem Hälftestichtag beginnen, und zwar bis zu 24 Monate davor.
Was das bedeutet, zeigt ein zweites Beispiel. Sechs Jahre Freiheitsstrafe, Hälftestichtag nach 36 Monaten, Entlassung zu diesem Termin prognostisch wahrscheinlich. 24 Monate vor dem erwarteten Entlassungstermin, also bereits nach zwölf Monaten in der Anstalt, kommt der Wechsel in den Hausarrest in Betracht. Der Betroffene verbüßt dann ein Jahr in der Justizanstalt und zwei Jahre mit Fußfessel zu Hause. Zum Hälftestichtag folgt die bedingte Entlassung, die zweite Hälfte der Strafe bleibt auf Bewährung nachgesehen.
Die Voraussetzungen des § 156c StVG bleiben freilich anspruchsvoll. Verlangt werden eine geeignete Unterkunft im Inland, eine geeignete Beschäftigung, ein Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts, Kranken- und Unfallversicherung sowie die schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Und es darf keine Missbrauchsgefahr bestehen. Für bestimmte Delikte, insbesondere Sexualstraftaten nach den §§ 201 ff StGB und terroristische Straftaten, ist der Hausarrest überhaupt erst ab dem Hälftestichtag zulässig (§ 156c Abs 1a StVG). Das erkennende Gericht kann außerdem schon im Urteil aussprechen, dass eine Anhaltung im Hausarrest für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt (§ 266 Abs 1 StPO). Ein Punkt, der bereits im Hauptverfahren mitzudenken ist.
Über den Antrag entscheidet übrigens nicht das Gericht, sondern die Leitung der Justizanstalt (§ 156d StVG). Bei Verstößen gegen die Bedingungen droht der Widerruf und damit die Rückkehr in die Anstalt.
Weitere Lockerungsmöglichkeiten
Daneben kennt das StVG weitere Lockerungen, die den Übergang vorbereiten: Ausgänge, Freigang zur Arbeit außerhalb der Anstalt und den Entlassungsvollzug, der gezielt auf die Wiedereingliederung ausgerichtet ist. Neu ist auch, dass die Justizanstalt den Verurteilten schon in der Aufforderung zum Strafantritt auf die Möglichkeit eines Fußfessel-Antrags hinweisen muss (§ 3 Abs 2 StVG). Der Gesetzgeber will erkennbar, dass diese Möglichkeiten nicht an Informationslücken scheitern.
Schlussfolgerung
Zurück zur Ausgangsfrage. Wer heute zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, keine relevanten Vorstrafen hat und über ein stabiles Umfeld verfügt, muss realistisch nicht mit drei Jahren Zelle rechnen. Der wahrscheinliche Verlauf sieht anders aus: eine Phase im Anstaltsvollzug, dann die Fußfessel, sobald bis zur erwarteten Hälfte-Entlassung nicht mehr als 24 Monate verbleiben, schließlich die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag nach 18 Monaten und danach die Probezeit.
Bei Strafen bis zu zwei Jahren kann der Vollzug von Beginn an zur Gänze im Hausarrest stattfinden.
Nur geschieht nichts davon automatisch.
Die Fußfessel muss beantragt werden, die Voraussetzungen müssen belegt sein, die Entlassungsprognose will vorbereitet werden. Das beginnt mit dem Verhalten im Vollzug und reicht über Therapie- und Arbeitsnachweise bis zu gesicherten Wohn- und Beschäftigungsverhältnissen und der Bereitschaft zu Weisungen und Bewährungshilfe. Wer diese Weichen früh stellt, am besten schon vor dem Strafantritt, bestimmt wesentlich mit, wie viel von der Strafe im Urteil tatsächlich hinter Mauern stattfindet.
Die in diesem Beitrag enthaltenen Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Rechtslage: August 2026.
Wann ist die Entlassung frühestens möglich?
Freiheitsstrafe | Hälftestichtag (§ 46 Abs 1 StGB) | Zwei-Drittel-Stichtag | Fußfessel frühestens ab | Probezeit bei Hälfte-Entlassung (§ 48 StGB) |
6 Monate | 3 Monate | 4 Monate | ab Strafantritt (Frontdoor) | 1 Jahr |
1 Jahr | 6 Monate | 8 Monate | ab Strafantritt (Frontdoor) | 1 Jahr |
18 Monate | 9 Monate | 12 Monate | ab Strafantritt (Frontdoor) | 1 Jahr |
2 Jahre | 12 Monate | 16 Monate | ab Strafantritt (Frontdoor) | 1 Jahr |
3 Jahre | 18 Monate | 24 Monate | ab Strafantritt | 1 Jahr 6 Monate |
5 Jahre | 2 Jahre 6 Monate | 3 Jahre 4 Monate | nach 6 Monaten Anstalt | 2 Jahre 6 Monate |
7 Jahre | 3 Jahre 6 Monate | 4 Jahre 8 Monate | nach 18 Monaten Anstalt | 3 Jahre |
10 Jahre | 5 Jahre | 6 Jahre 8 Monate | nach 3 Jahren Anstalt | 5 Jahre |
12 Jahre | 6 Jahre | 8 Jahre | nach 4 Jahren Anstalt | 5 Jahre |
15 Jahre | 7 Jahre 6 Monate | 10 Jahre | nach 5 Jahren 6 Monaten Anstalt | 5 Jahre |
20 Jahre | 10 Jahre | 13 Jahre 4 Monate | nach 8 Jahren Anstalt | 5 Jahre |
lebenslang | nach 15 Jahren (§ 46 Abs 6 StGB) | – | ausgeschlossen | 10 Jahre |
Die wichtigsten Gesetzesbestimmungen zur Entlassung im Überblick
Strafgesetzbuch (StGB)
Bestimmung | Inhalt | Bedeutung in der Praxis |
§ 38 | Anrechnung der Vorhaft | Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet und verschiebt alle Stichtage nach vorne |
§ 43, § 43a | Bedingte und teilbedingte Strafnachsicht | Entscheidet schon im Urteil darüber, ob überhaupt und wie viel unbedingt zu verbüßen ist |
§ 46 Abs 1 | Bedingte Entlassung ab der Hälfte, mindestens drei Monate (unter 21 Jahren: ein Monat) | Der zentrale Stichtag; seit 1.1.2026 nur noch spezialpräventive Prüfung |
§ 46 Abs 5 | Zusammenrechnung mehrerer Strafen, Strafteile und Strafreste | Wichtig bei mehreren Verurteilungen – maßgeblich ist die Gesamtdauer |
§ 46 Abs 6 | Lebenslange Freiheitsstrafe: frühestens nach 15 Jahren | Ausnahme vom Stichtagssystem |
§ 48 | Probezeit (Strafrest, mindestens ein bis höchstens drei Jahre; bei Strafrest über drei Jahre: fünf Jahre) | Bestimmt, wie lange die Entlassung „auf Bewährung" läuft |
§§ 50–52 | Weisungen und Bewährungshilfe | Vom Gericht bei der Prognose zu berücksichtigen – aktiv nutzbar zur Verbesserung der Entlassungschance |
§ 53 | Widerruf der bedingten Entlassung | Neuerliche Straffälligkeit oder mutwillige Weisungsverstöße nach Mahnung führen zur Verbüßung des Strafrests |
Strafvollzugsgesetz (StVG)
Bestimmung | Inhalt | Bedeutung in der Praxis |
§ 3 Abs 2 | Aufforderung zum Strafantritt samt Hinweis auf die Fußfessel-Möglichkeit | Der Startpunkt: Ab hier läuft die Zeit für den Antrag |
§§ 5, 6 | Aufschub des Strafvollzugs | Aus persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen – oft übersehen |
§ 126 | Vollzugslockerungen, insbesondere Freigang | Stufenweise Öffnung des Vollzugs, zugleich Prognosematerial |
§§ 144 ff | Vorbereitung der Entlassung und Entlassungsvollzug | Gezielte Wiedereingliederungsphase vor dem Entlassungstermin |
§ 152 | Zuständigkeit und Verfahren des Vollzugsgerichts bei der bedingten Entlassung | Entscheidung von Amts wegen zu den Stichtagen oder auf Antrag |
§§ 156b–156d | Elektronisch überwachter Hausarrest: Wesen, Voraussetzungen, Bewilligung | Kernbestimmungen der Fußfessel; § 156c Abs 1 Z 1 enthält die 24-Monats-Grenze, § 156c Abs 1a die Deliktsausschlüsse, § 156d Abs 4 die Hemmung des Strafantritts |
§ 133a | Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug bei aufenthaltsbeendender Maßnahme | Eigener, früher Ausstiegsweg für Verurteilte ohne Aufenthaltsrecht |
§ 120 | Beschwerde gegen Entscheidungen der Vollzugsbehörden | Rechtsschutz gegen die Abweisung eines Fußfessel-Antrags |
Strafprozessordnung (StPO)
Bestimmung | Inhalt | Bedeutung in der Praxis |
§ 173a | Hausarrest anstelle der Untersuchungshaft | Die Fußfessel gibt es auch schon vor dem Urteil |
§ 266 Abs 1 | Ausspruch des erkennenden Gerichts, dass der Hausarrest zeitweise nicht in Betracht kommt | Kann die Fußfessel bis zum Hälftestichtag sperren – daher schon im Hauptverfahren mitzudenken |
Die in diesem Beitrag enthaltenen Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Rechtslage: August 2026.


