Menschen- und Organhandel: Die Stellungnahme des OGH zum neuen § 104b StGB
- Mag. Franz Rohner-Hufnagl

- 7. Aug.
- 5 Min. Lesezeit

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2026 seine Stellungnahme zum Ministerialentwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes 2026 veröffentlicht (509 Präs 77/26h). Der Entwurf erweitert den Tatbestand des Menschenhandels, stellt den Organhandel eigenständig unter Strafe und schafft mit § 104b StGB einen neuen Tatbestand gegen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Menschenhandelsopfers. Die Stellungnahme ist knapp gehalten und regt vier Präzisierungen an. Eine davon verdient besondere Aufmerksamkeit, da sie die Frage betrifft, worauf sich das Wissen des Täters nach § 104b StGB beziehen muss. An dieser Frage wird sich entscheiden, wie weit der neue Tatbestand in der Praxis reicht.
Der Entwurf im Überblick
Der Ministerialentwurf wurde am 24. Juni 2026 zur Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist endete am 5. August 2026. Er dient der Umsetzung internationaler Vorgaben, insbesondere aus dem Unionsrecht, aus Übereinkommen des Europarats und aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Inkrafttreten ist mit 1. November 2026 geplant.
Inhaltlich erfasst der Tatbestand des Menschenhandels (§ 104a StGB) künftig ausdrücklich weitere Ausbeutungsformen, etwa im Zusammenhang mit Zwangsheirat, illegaler Adoption und Leihmutterschaft. Daneben entsteht ein eigener Abschnitt zum Organhandel. Strafbar werden unter anderem die Entnahme von Organen gegen finanzielle Gegenleistung, die Vermittlung von Spenderinnen und Spendern sowie der Handel mit unerlaubt entnommenen Organen und deren Verwendung.
Für die Verteidigungspraxis am bedeutsamsten ist der geplante § 104b StGB. Danach macht sich strafbar, wer die Dienstleistung einer ausgebeuteten Person in Anspruch nimmt und dabei wissentlich handelt. Der Strafrahmen beträgt nach dem Entwurf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, der Tatbestand ist gegenüber strengeren Strafnormen subsidiär. Mit § 104b StGB schafft der Entwurf einen eigenständigen Auffangtatbestand für die Nachfrageseite des Menschenhandels.
Die vier Anregungen des OGH
Der OGH beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf vier Punkte.
Der erste und gewichtigste betrifft § 104b StGB. Nach den Erläuterungen des Entwurfs soll sich die Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs 3 StGB ausschließlich darauf beziehen, dass die betroffene Person Opfer von Menschenhandel ist. Der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut lässt nach Auffassung des OGH jedoch auch die Lesart zu, dass die Wissentlichkeit zusätzlich den Umstand der Ausbeutung umfassen muss. Der OGH regt deshalb eine Umformulierung an, die den Bezugspunkt der Wissentlichkeit eindeutig auf die Opfereigenschaft beschränkt.
Der zweite Punkt betrifft den Organbegriff. Die Erläuterungen legen der Novelle die Definition des § 3 Z 6 OTPG zugrunde. Der OGH möchte diese Anbindung aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesetzestext selbst verankert sehen und regt entsprechende Verweisungen auch in § 90 Abs 4 und § 104a Abs 3 StGB an.
Der dritte Punkt ist systematischer Natur. § 110b StGB sieht vor, dass bestimmte Entschädigungen nicht als Vermögensvorteil gelten. Durch eine geänderte Reihenfolge der Absätze soll klargestellt werden, dass diese Ausnahme auch für den subsidiären Tatbestand gilt, der ebenfalls einen auf einen Vermögensvorteil gerichteten Vorsatz verlangt.
Der vierte Punkt ist eine sprachliche Korrektur der Überschrift des § 110c StGB.
Die Vorsatzfrage des § 104b StGB
Wissentlichkeit stellt gegenüber bedingtem Vorsatz erhöhte Anforderungen an die Wissenskomponente. Nach § 5 Abs 3 StGB handelt wissentlich, wer einen Umstand nicht bloß ernstlich für möglich hält, sondern sein Vorliegen für gewiss hält. Der Entwurf sieht für § 104b StGB bewusst diese hohe subjektive Schwelle vor. Ein bloßes Für-möglich-Halten, dass die dienstleistende Person Opfer von Menschenhandel ist, genügt nicht. Der Täter muss diese Opfereigenschaft für gewiss halten. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Ausbeutung zur Erbringung der Dienstleistung, soll nach den Erläuterungen hingegen bedingter Vorsatz ausreichen.
Offen ist nach dem derzeitigen Wortlaut, worauf sich diese Gewissheit beziehen muss. Genügt das sichere Wissen, dass die Person Opfer von Menschenhandel ist, oder muss der Täter darüber hinaus die konkrete Ausbeutungssituation für gewiss halten? Die Erläuterungen wollen das Erste, der Wortlaut trägt auch das Zweite. Für die Hauptverhandlung ist der Unterschied erheblich. Er bestimmt, welche Feststellungen ein Schuldspruch tragen muss und welche Beweisergebnisse die Staatsanwaltschaft dafür benötigt.
Die künftigen Anwendungsfälle liegen auf der Hand. Betroffen sein können der Auftraggeber eines auffällig billigen Reinigungstrupps, der Kunde eines Nagelstudios oder der Freier. In solchen Verfahren kann die objektive Tatseite vielfach bereits durch das Verfahren gegen die Hintermänner weitgehend aufgearbeitet sein. Der Schwerpunkt der Verteidigung dürfte sich dann häufig auf die subjektive Tatseite verlagern und dort genau auf jene Frage, die der OGH als unklar bezeichnet.
Bleibt der Wortlaut unverändert, wird diese Auslegungsfrage die ersten Nichtigkeitsbeschwerden zu § 104b StGB prägen, und bis zu einer gefestigten Rechtsprechung vergehen erfahrungsgemäß Jahre. Übernimmt der Gesetzgeber die Formulierung des OGH, stellt sich die Frage gar nicht erst. In der Beratung stoße ich immer wieder auf die Vorstellung, Begutachtungsverfahren seien Formsache. Diese Stellungnahme zeigt unseres Erachtens das Gegenteil. Was jetzt im Wortlaut unscharf bleibt, wird später wahrscheinlich in Gerichtssälen ausgetragen.
Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen kann der neue Tatbestand insbesondere bei fremdbezogenen Reinigungs-, Logistik- oder Bauleistungen relevant werden. Strafrechtlich entscheidend bleibt allerdings der Wissensstand der konkret handelnden natürlichen Person. In Verbindung mit dem VbVG kann eine Tat eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters auch eine Verantwortlichkeit des Verbandes begründen. Interne E-Mails, Audit-Berichte, Beschwerden oder dokumentierte Auffälligkeiten können dabei im Ermittlungsverfahren Bedeutung für die Frage gewinnen, was der handelnden Person tatsächlich bekannt war.
Schlussfolgerung
Der OGH trägt keine rechtspolitischen Einwände gegen das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 vor. Er benennt Präzisionsmängel, und der wichtigste davon liegt beim Bezugspunkt der Wissentlichkeit in § 104b StGB. Die praktische Reichweite des neuen Tatbestands hängt weniger vom Strafrahmen ab als von der endgültigen Fassung dieses einen Tatbestandsmerkmals. Der Gesetzgeber kann die Unklarheit bis zur Regierungsvorlage beseitigen. Versäumt er das, verlagert sich die Klärung in die Rechtsprechung, mit jahrelanger Rechtsunsicherheit für Beschuldigte und Anklagebehörden gleichermaßen.
Hinweis: Dieser Beitrag bezieht sich auf den Ministerialentwurf und die Stellungnahme des OGH (509 Präs 77/26h). Er wird aktualisiert, sobald die Regierungsvorlage vorliegt bzw. das Gesetz kundgemacht ist.
FAQ-Sektion
Häufige Fragen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2026
Was regelt das Strafrechtsänderungsgesetz 2026?
Der Entwurf erweitert den Tatbestand des Menschenhandels (§ 104a StGB) um Ausbeutungsformen wie Zwangsheirat, illegale Adoption und Leihmutterschaft, schafft eigene Straftatbestände gegen Organhandel und stellt mit § 104b StGB die wissentliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel unter Strafe. Das Inkrafttreten ist mit 1. November 2026 geplant.
Was ist der geplante § 104b StGB?
§ 104b StGB soll die wissentliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer Person bestrafen, die Opfer von Menschenhandel ist. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Der Tatbestand richtet sich gegen die Nachfrageseite, also gegen Kunden und Auftraggeber, die von der Ausbeutung profitieren.
Was kritisiert der OGH am Entwurf?
Der OGH kritisiert in seiner Stellungnahme (509 Präs 77/26h) vor allem, dass der Wortlaut des § 104b StGB offenlässt, worauf sich die Wissentlichkeit beziehen muss: nur auf die Opfereigenschaft der Person oder auch auf den Umstand der Ausbeutung. Daneben regt er eine gesetzliche Verankerung des Organbegriffs nach § 3 Z 6 OTPG sowie systematische und sprachliche Korrekturen in §§ 110b und 110c StGB an.
Was bedeutet Wissentlichkeit im Strafrecht?
Wissentlich handelt nach § 5 Abs 3 StGB, wer den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Es genügt also weder Fahrlässigkeit noch bedingter Vorsatz; erforderlich ist Gewissheit.
Ab wann gilt das Strafrechtsänderungsgesetz 2026?
Das Gesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Nach dem Entwurf soll es am 1. November 2026 in Kraft treten. Bis zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt kann sich der Inhalt noch ändern.


